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e‑Rezept: Zusätzliche Informationen und Entwicklerhinweise

Stand: 10. November 2023


Nutzung des e-Rezept Service

e‑Rezept ist für alle Vertragspartner vorgesehen, die über einen Rezepturrechtsvertrag und einen Zugang zum e‑card System verfügen. Ohne diese Voraussetzungen kann e‑Rezept nicht verwendet werden.

e‑Rezept für Wahlärzte

Bei Fragen zur Ausstattung für Wahlärzte und zur Vergabe von Verträgen für die Verwendung des e-Rezept Service verweisen wir an die zuständige Landesstelle der ÖGK.

Allgemeine Hinweise

Mehrfachversicherung und Lieferung der Ansprüche in der Response

Bei mehrfachversicherten Patienten wird bei e‑Rezept Kassenrezepten das Feld „kvt“ und ggfs. das Feld „svnrAbgeleitet“ befüllt. So wird dem e‑Rezept ein eindeutiger Anspruch zugeordnet.

Wird kein KVT im Request angegeben und der Patient ist mehrfachversichert, liefert das e‑card System eine Fehlermeldung zurück. In bestimmen Fällen werden zusätzlich zur Fehlermeldung auch die möglichen Ansprüche in der Response zurückgeliefert: wenn der Patient bei mehreren ÖGK Landesstellen versichert ist (z.B. 12 und 13) oder wenn der Patient mehrere Ansprüche beim gleichen KVT hat (z.B. 2x abgeleiteter Anspruch bei 07). Die Anspruchsdaten können in diesen Fällen der Response entnommen und dem Aussteller zur Auswahl angeboten werden. Sofern die Anspruchsdaten nicht zurückgeliefert werden und das e‑card System nur eine Fehlermeldung ausgibt, ist der KVT beim Patienten zu erfragen. Bei abgeleiteten Ansprüchen muss „svnrAbgeleitet“ grundsätzlich nicht erfragt werden und kann bei Bedarf der Response entnommen werden.

Bewilligungen und e‑Rezept

Es liegt im Verantwortungsbereich des Ausstellers, Bewilligungen ordnungsgemäß abzuhandeln und das e‑Rezept dem Patienten auszuhändigen bzw. den Patienten mit dem e‑Rezept zu „entlassen“. Dies sollte erst nach Überprüfung der Rückantwort des chefärztlichen Dienstes und nach allfälligen Anpassungen am e‑Rezept aufgrund der Antwort erfolgen.

Grundsätzlich muss in der Apotheke, wie bereits bisher, nicht geprüft werden, ob eine Bewilligung vorliegt. (Apotheken können eine ABS-Anfrage bzw. den Status einer Anfrage nicht einsehen. Die Verknüpfung eines e‑Rezepts mit einer ABS‑ID ist primär für die Abrechnung relevant.) Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bisher ein Stempel auf der Rückseite des Rezepts als zusätzlicher Hinweis auf eine eingeholte Bewilligung angebracht wird. Anstelle des Stempels ist im Feld „anmerkungen“ der betroffenen Verordnung schriftlich zu vermerken, dass eine Bewilligung eingeholt wurde (z.B. „Bewilligung eingeholt“). In diesen Fällen muss die Apotheke prüfen, ob der Hinweis vorhanden ist (analog zur heutige Stempel-Sichtprüfung).

Dies gilt vor allem für:

  • Importe
  • Best. magistrale Stoffe
  • Sonstige Mittel gem. GV Anlage II
  • Nicht-Arzneimittel

Arten von Blankorezepten

Blankorezepte sind e‑Rezepte (d.h. Rezepte mit REZ‑ID), die keine elektronischen Verordnungsdaten enthalten. Es gibt Blankorezepte mit oder ohne elektronischen Personenbezug. Blankorezepte mit Personenbezug können z.B. für Hausbesuche verwendet werden (Patient vorab bekannt). Blankorezepte ohne Personenbezug sind für den Offline-Fall gedacht.

Bei Blankorezepten mit Personenbezug wird die Anspruchsprüfung bei der Ausstellung des e‑Rezepts durchgeführt und die Anspruchsdaten zum e‑Rezept gespeichert. Das Blankorezept mit Personenbezug ist ein Monat lang gültig (es ist ein elektronisches Ausstellungsdatum vorhanden).

Bei Blankorezepten ohne Personenbezug wird die Anspruchsprüfung von der Apotheke bei der Abgabe zum Verordnungsdatum durchgeführt (d.h. es wird eine historische Anspruchsprüfung im e‑card System durchgeführt und jener Anspruch gespeichert, den auch der Aussteller theoretisch erfasst hätte). Blankorezepte ohne Personenbezug besitzen keine Gültigkeitsbeschränkung, solange sie nicht verwendet werden. Erst bei Verwendung (d.h. es werden Personen- und Verordnungsdaten am Rezept manuell ergänzt und das Rezept wird einem Patienten übergeben) erhält es eine Gültigkeit von einem Monat ab Verordnungsdatum (es ist kein elektronisches Ausstellungsdatum vorhanden).

Informationen zur e-Rezept Druckaufbereitung

Bei vollständigen e‑Rezepten ist es nicht vorgesehen, den e‑Rezept Informationsausdruck selbst zu erstellen. Es ist in diesen Fällen bei Bedarf das PDF auszudrucken, das vom e-card System nach Ausstellung eines vollständigen e‑Rezeptes zurückgeliefert wird.

Blankorezepte können grundsätzlich direkt in der Software erstellt werden, um eine softwareunterstützte Ausstellung zu ermöglichen. Der dafür benötigte DataMatrix-Code wird von der Funktion „eRezeptIdsErstellen“ geliefert. Selbsterstellte Blankorezepte sind optisch an die Blankorezept-PDFs anzulehnen, die von der Funktion „blankoERezepteErstellen“ geliefert werden.

Allgemeine Informationen zur e‑Rezept Druckaufbereitung:

e-Rezept Druckaufbereitung (ZIP, 641 KB)

Ausstellen von e‑Rezepten

Muss eine Konsultation od. Kontaktbestätigung vorhanden sein, um ein e‑Rezept auszustellen?

Nein. Das e‑Rezept Service überprüft keine etwaig vorhandenen Konsultationsbuchungen oder Kontaktbestätigungen. Technisch gesehen ist das Ausstellen von e‑Rezepten davon unabhängig. Für eine zusätzliche Speicherung in der e‑Medikation muss eine gültige Kontaktbestätigung vorhanden sein.

Macht es einen Unterschied, ob ein e‑Rezept mit SVNR oder e‑card Token ausgestellt wird?

Nein. Das Ausstellen von e‑Rezepten ist jederzeit und ohne Einschränkungen auch nur mittels SVNR möglich. Das Verwenden eines e‑card Tokens ist nicht notwendig. Es wird aber empfohlen, die e‑card des Patienten zu stecken und einen e‑card Token zu verwenden, da damit auch sichergestellt werden kann, dass eine parallel erfolgende Speicherung in e-Medikation erfolgreich verläuft (sofern kein Opt‑Out des Patienten vorliegt).

Ausstellen von e‑Rezepten für EU-Bürger (EKVK)

e-Rezepte können für Patienten mit EKVK ausgestellt werden. Dazu sind statt der SVNR die EKVK Daten anzugeben. Es ist zu beachten, dass EKVK Patienten weder eine e‑card besitzen, noch Zugriff auf die App haben. Für eine Einlösung in der Apotheke wird daher jedenfalls die REZ‑ID bzw. der e‑Rezept Ausdruck benötigt.

Ausstellen von Rezepten für Patienten ohne SVNR und ohne EKVK

Aufgrund der einhergehenden Anspruchsprüfung ist das Ausstellen von vollständigen e‑Rezepten bzw. e‑Rezepten mit elektronischem Personenbezug nur für SV und EKVK Patienten möglich. 

Für Patienten, die noch keine gültige SVNR besitzen (z.B. Neugeborene, Flüchtlinge), kann ein Blankorezept ohne elektronischen Personenbezug ausgestellt werden. An den Regelungen zum Ausstellen dieser Rezepte (z.B. den benötigten Informationsgehalt auf dem Rezept) hat sich im Rahmen der Einführung des e‑Rezept Services nichts geändert. Die Adresse des Patienten kann bei Bedarf auf das Blankorezept geschrieben oder gedruckt werden, eine elektronische Hinterlegung der Adresse ist bei reinen Blankorezepten aber nicht möglich.

Für Patienten, die bereits eine SVNR, jedoch noch keine physische e‑card besitzen, kann (wenn die Anspruchsprüfung erfolgreich ist) ein vollständiges e‑Rezept ausgestellt werden. Es muss grundsätzlich auch keine Vorabprüfung durchgeführt werden - sollte aufgrund eines fehlenden Anspruchs kein e‑Rezept ausgestellt werden können, wird das vom System zurückgemeldet. Es ist zu beachten, dass in diesen Sonderfällen die REZ‑ID bzw. der e‑Rezept Ausdruck den Patienten mitzugeben ist - ohne e‑card (und ggfs. auch ohne Zugriff auf die App) kann das e‑Rezept nur mittels REZ‑ID/Code in der Apotheke eingelöst werden.

Ausstellen von Pro Ordinatione Rezepten

Für Pro Ordinatione Rezepte sollen Blankorezepte verwendet werden. Sofern das Rezept alle Informationen enthält, die zur Abgabe benötigt werden, handelt es sich um ein korrektes Rezept. Diese Rezepte können zwar nicht als e‑Rezept eingelöst werden (keine erfolgreiche Anspruchsprüfung), aber die darauf enthaltene REZ‑ID wird von der Abrechnung gewünscht.

Verordnen von Suchtgiften

Spezialformulare für Dauersuchtgiftverordnungen oder Substitutionsmittelverordnungen sind aktuell nicht in e‑Rezept abgebildet. Der bisherige Prozess bleibt bestehen. 

Es gibt jedoch Fälle (z.B. Schmerzbehandlungen), bei denen vor e‑Rezept ein herkömmliches Kassenrezeptformular für die Verordnung von Suchtgiften verwendet wurde. Diese Fälle werden in e‑Rezept seit 1. Juli 2023 vollständig elektronisch abgehandelt - es ist beim Ausstellen des e‑Rezepts das Suchtgiftkennzeichen zu setzen. Das Suchtgiftkennzeichen ersetzt in diesem Zusammenhang das Anbringen der Suchtgiftvignette und die e‑Rezepte können vollständig elektronisch ausgestellt, eingelöst und (bei Kassenrezepten) abgerechnet werden.

Verordnen von Arzneimitteln, die sich nicht in der ASP‑Liste befinden

Arzneimittel, die sich nicht bzw. nur mit ELGA-Gültigkeit = false in der ASP‑Liste befinden, können nicht strukturiert mittels PZN verordnet werden. Diese Arzneimittel können aber mittels Freitextangabe als sonstiges Mittel verordnet werden. Aus technischer Sicht gilt: Alles, das nicht in der ASP‑Liste und auch keine magistrale Zubereitung ist, wird als sonstiges Mittel verordnet.

ASP‑Liste: Die ASP‑Liste der AGES umfasst generell alle in Österreich zugelassenen Arzneimittelspezialitäten. Es kann aber in Ausnahmen vorkommen (Importe, Kombipackungen…), dass diese nicht in der Liste aufscheinen. Die Liste wird laufend verbessert und aktualisiert und am österreichischen e-Health-Terminologie-Browser veröffentlicht (https://termgit.elga.gv.at/CodeSystem-asp-liste.download.html). 

Verordnen von Mittel zur Applikation

Mittel zur Applikation (z.B. Infusionsbesteck) sind als eigene Verordnung (sonstiges Mittel) zu speichern, damit die Abgabe und Abrechnung von der Apotheke ordnungsgemäß erfolgen kann.

Verordnen von gemischten Rezepten (rezeptpflichtige und rezeptfreie Arzneimitteln)

Auf einem e‑Rezept können zusätzliche rezeptfreie Arzneimittel verordnet werden. Es ist auch möglich, ausschließlich rezeptfreie Arzneimittel über e‑Rezept zu verordnen.

Zeilenumbruch in Freitextfeldern

Wir empfehlen, den Zeilenumbruch in Freitextfeldern mit UTF‑8 (hex) 0x0A (0a) abzubilden (LF - Line feed).

Enthaltene Zeilenumbrüche in der e‑Rezept XML-Datei sind als „0A“ codiert. Dies ist ersichtlich, wenn die XML-Datei in einem HEX-Editor geöffnet wird.

e‑Rezept und e‑Medikation

Sonstige Mittel werden nicht in der e‑Medikation gespeichert

In der e‑Medikation gibt es nur die Heilmittelarten ASP und Magistrale Zubereitung. Sonstige Mittel, die auf einem e‑Rezept verordnen werden, werden in der e‑Medikation nicht gespeichert (das können z.B. Arzneimittel sein, die sich nicht in der ASP‑Liste befinden, oder Mittel zur Applikation, wie z.B. ein Infusionsbesteck).

Für jedes e‑Rezept ist eine eigene eMED‑ID zu verwendet

Es sollte nicht vorkommen, dass eine eMED‑ID mit mehreren e‑Rezepten verknüpft wird. Pro e‑Rezept soll auf jeden Fall eine eigene eMED‑ID verwendet werden. Eine verknüpfte eMED‑ID soll also nie mehr Verordnungen enthalten als das e‑Rezept, sondern entweder die gleichen Verordnungen, oder ggfs. weniger (situatives Opt‑Out, sonstige Mittel werden nur in e‑Rezept gespeichert etc.).

Verknüpfung von Blankorezepten mit einer eMED‑ID

Blankorezepte können nicht elektronisch mit einer eMED‑ID verknüpft werden. Eine Verknüpfung ist daher nur auf dem Papier möglich. Ein scannbarer Code für die eMED‑ID ist grundsätzlich nicht erforderlich, wird aber von einigen Herstellern gerne angedruckt, sodass in der Apotheke die eMED‑ID nicht manuell abgetippt werden muss. Aufgrund des vorgegebenen Aufbaus des DataMatrix-Codes ist es bei Blankorezepten nicht möglich, die eMED‑ID direkt in den DataMatrix-Code zu inkludieren.

Einlösen von e‑Rezepten

Erweiterte Gültigkeit von e-Rezepten in Bestellung

e‑Rezept Kassenrezepte, die sich in Bestellung befinden, können 3 Monate ab Ausstellungsdatum eingelöst und abgeschlossen werden. Die erweiterte Gültigkeit ist aber nicht bzw. nie im Gültig-Bis-Datum des e‑Rezept Datensatzes ersichtlich.

Wenn sich ein e‑Rezept Kassenrezept in Bestellung befindet (also eine erste Teilabgabe durchgeführt wurde), können weitere Abgaben innerhalb der erweiterten Gültigkeit getätigt werden. Wenn die Abgaben dieses e‑Rezepts jedoch storniert werden, und das e‑Rezept somit wieder den Status offen erhält, dann muss die nächste Abgabe (bei der es sich dann wieder um eine erste Teilabgabe handelt) innerhalb der normalen Gültigkeit stattfinden (obwohl dieses e‑Rezept bereits einmal eine erweiterte Gültigkeit hatte). Die erweiterte Gültigkeit „erlischt“ also, wenn die Voraussetzung (= e‑Rezept befindet sich in Bestellung) nicht mehr gegeben ist.

Fällt der Zeitpunkt einer Abgabe in den erweiterten Gültigkeitsbereich, muss bei der Abgabe ein entsprechendes Kennzeichen gesetzt werden (bei Begründung Korrektur entweder „H“ für Heilmittel nicht rechtzeitig beschafft, oder „M“ für Anfertigung Magistrale hat sich verzögert).

Austausch von Arzneimitteln

Die Austausch-Regelungen haben sich durch die Einführung von e‑Rezept grundsätzlich nicht geändert.

Ein Austausch wird nicht im e‑Rezept Datensatz gekennzeichnet. In e‑Rezept wird nur die tatsächlich abgegebene Packungsanzahl vermerkt, unabhängig vom abgegebenen Arzneimittel. Der Austausch wird im Abrechnungsdatensatz gekennzeichnet. Im Abrechnungsdatensatz ist bei diesen Rezepten das Austausch-Kennzeichen zu setzen (Satzart 73) und das tatsächlich abgegebene Arzneimittel anzugeben. In der e-Medikation wird das tatsächlich abgegebene Arzneimittel gespeichert.

Bei einem Austausch ist es nicht notwendig und auch nicht erwünscht, den Papierbeleg an die Abrechnung zu schicken (sofern dieser nicht aus anderen Gründen mitgeschickt werden muss).

Mittel zur Applikation nicht als eigene Verordnung auf dem e‑Rezept 

Die Abgabe von Mittel zur Applikation auf Kassenkosten ist möglich, wenn diese vom Aussteller am e‑Rezept in irgendeiner Form erfasst wurden.

Mittel zur Applikation sollen als eigene Verordnung erfasst werden. Ist dies nicht der Fall und der Aussteller hat die Mittel zur Applikation nur als Kommentar im Feld „anmerkungen“ aufgenommen (d.h. ein Hinweis auf das Mittel zur Applikation ist im elektronischen Datensatz vorhanden), kann das e‑Rezept trotzdem vollständig elektronisch abgerechnet werden (sofern nicht aus anderen Gründen das Mitschicken eines Papierbelegs notwendig ist) und die Abgabe des Mittel zur Applikation ist im Abrechnungsdatensatz zu vermerken. Wurde nur am Ausdruck händisch z.B. „+Infusionsbesteck“ ergänzt oder der Hinweis nur in das Feld „alternativeEinnahme“ geschrieben, dann ist der Papierbeleg an die Abrechnung mitzuschicken und es ist das Hinweiskennzeichen zu setzen, dass bei diesem e‑Rezept der Papierbeleg zu berücksichtigen ist. (Anmerkung: Das Feld „alternativeEinnahme“ ist zwar im e‑Rezept Datensatz vorhanden, der von der Apotheke abgerufen wird, jedoch nicht im e‑Rezept XML-Datensatz, der nach Einlösung vom e‑card System geliefert wird und von der Apotheke an die Abrechnung zu übermitteln ist).

Mitschicken des Papierbelegs

Wenn ein vollständiges e‑Rezept eingelöst wird (d.h. das e‑Rezept enthält elektronische Personen- und Verordnungsdaten), dann muss der Papierbeleg in den meisten Fällen nicht an die Abrechnung geschickt werden. Das ist unabhängig davon, ob die Apotheke im Zuge der Einlösung einen Papierbeleg erhalten hat oder nicht.

Der Papierbeleg muss immer dann mitgeschickt werden, wenn die vollständigen abrechnungsrelevanten Rezeptdaten nur auf dem Papier existieren. Das ist bei allen Blankorezepten der Fall (die Verordnungsdaten existieren jedenfalls nur auf dem Papier), und auch bei vollständigen e‑Rezepten, bei denen auf dem Papierbeleg eine abrechnungsrelevante Ergänzung des Ausstellers gemacht wurde (z.B. es wurde händisch eine weitere Verordnung ergänzt). In diesen Fällen ist beim Einlösen in e‑Rezept das Kennzeichen „Papierbeleg ist zu berücksichtigen“ zu setzen und der Papierbeleg an die Abrechnung mitzuschicken. Es ist zu beachten, dass vollständige e‑Rezepte mit abrechnungsrelevanten Ergänzungen und alle Blankorezepte vom Aussteller unterschrieben sein müssen. Gewöhnliche e‑Rezept Ausdrucke ohne Ergänzungen müssen nicht unterschrieben sein und sind nicht an die Abrechnung zu senden.

Hinweiskennzeichen für die Abrechnung

Im Normalfall ist bei Blankorezepten das Feld „hinweisAbrechnung“ mit dem Kennzeichen „P“ (= Papierbeleg ist zu berücksichtigen) zu befüllen.

Das Kennzeichen „A“ (= Anspruchsdaten wurden geändert) ist zu setzen, wenn bei einem e‑Rezept ohne signierte elektronische Anspruchsdaten (also einem Blankorezept ohne Personenbezug) eine Anspruchsprüfung durchgeführt wird, und die Anspruchsdaten von denen auf dem Papierrezept abweichen. Das heißt:

  • Sind die auf dem Rezept angegebenen Anspruchsdaten korrekt, ist das Kennzeichen auf „P“ zu setzen.
  • Sollte das Ergebnis der Anspruchsprüfung zum Verordnungsdatum im e-card System von den Anspruchsdaten auf dem Rezept abweichen, ist das Kennzeichen auf „A“ zu setzen. Eine Korrektur der Daten am Rezept ist nicht erforderlich.

Einlösen von Blankorezepten von EKVK Patienten

Bei der Einlösung eines Blankorezepts eines EKVK Patienten ist der Parameter „patientenArt“ mit dem Wert „E“ zu versorgen. Eine EKVK Nummer kann nicht angegeben werden. Der e-Rezept XML-Datensatz enthält keine Personendaten und auch nicht den zuständigen Träger (das wäre in diesem Fall die lokale ÖGK). Diese Daten sind im Abrechnungsdatensatz anzugeben. Es ist sicherzustellen, dass der e‑Rezept XML-Datensatz trotzdem an den richtigen Träger geschickt wird.

Nacherfassen von Offline-Abgaben

Eine Offline-Abgabe kann in e‑Rezept technisch nachgeholt werden, sobald das System wieder online ist. Dazu muss die REZ‑ID bekannt sein und das Kennzeichen der Nacherfassung gesetzt werden. Die restlichen Abgabeinformationen können im e-Rezept wie gewohnt eingetragen werden.

Im Abrechnungsdatensatz ist das Kennzeichen „Offline“ auf „J“ zu setzen (SART 79).

Kann der Abgeber das PDF herunterladen?

Nein, Abgeber können PDFs für Fremdrezepte nicht abrufen und ausdrucken. Diese Funktion ist nur dem Aussteller bzw. dem Patienten (mittels App, z.B. MeineSV) vorbehalten.

Abrechnung von Hausapotheken

Informationen zur Übermittlung der e-Rezept und REGO-Daten von Hausapotheken finden Sie auf dieser Seite (ELDA). 

Bei weiteren Fragen zur Struktur und Namenskonvention von XML-Datensätzen für die Abrechnung von Hausapotheken wenden Sie sich bitte direkt an ELDA:

ELDA-Hotline:

05 0766-1450 2700 oder 4300
elda@oegk.at