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e-Medikation

Hier finden Sie die Antworten zu den häufig gestellten Fragen. 


Was ist die e-Medikation?

Die e-Medikation ist eine ELGA-Funktion. Von Ärztinnen und Ärzten verordnete und in der Apotheke abgegebene Medikamente werden als sogenannte e-Medikationsliste für 18 Monate gespeichert. Auch nicht-rezeptpflichtige Medikamente, die Wechselwirkungen auslösen können, können in die e-Medikationsliste aufgenommen werden. In der e-Medikationsliste im ELGA Portal unter www.gesundheit.gv.at sehen Bürgerinnen und Bürger ihre verschriebenen und in der Apotheke bereits abgeholten Medikamente, aber auch die noch offenen Rezepte.

Wer hat Zugriff auf die e-Medikationsdaten?

Die Voraussetzungen dafür sind im Gesundheitstelematikgesetz 2012 genau definiert. Zugriff hat:

  • Jede Ärztin bzw. jeder Arzt bei aufrechtem Behandlungs- bzw. Betreuungsverhältnis durch Stecken der e-card (auf die gesamte e-Medikation).
  • Jede Apotheke, die mit Hilfe der e-card der Patientin bzw. des Patienten dafür berechtigt wurde (auf die gesamte e-Medikation).
  • Eine Apotheke, die über das Einlesen der eMED-ID ein Behandlungsverhältnis nachweist. Die eMED-ID ist ein von Scannern lesbarer 2D-Matrixcode am Rezept. Damit erhält die Apotheke ausschließlich Zugriff auf jene Medikamente, die auch am Rezept angeführt sind und in e-Medikation gespeichert wurden, nicht jedoch auf die gesamte e-Medikationsliste.
  • Das Krankenhaus und die Pflegeeinrichtung nach eindeutiger Identifikation der Patientin bzw. des Patienten (Zeitpunkt der Aufnahme).

Wenn die Bürgerin bzw. der Bürger einen bestimmten Gesundheitsdiensteanbieter vom Zugriff auf ihre bzw. seine Gesundheitsdaten ausgeschlossen hat, hat dieser keinen Zugriff auf ELGA. Wenn die Bürgerin bzw. der Bürger der ELGA-Funktion e-Medikation widersprochen hat (Opt-Out), können keine Medikationsdaten in e-Medikation gespeichert werden.

Wer darf nicht auf die ELGA-Gesundheitsdaten und somit auf die e-Medikationsdaten zugreifen?

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 regelt klar, wer nicht auf ELGA-Gesundheitsdaten zugreifen darf:

  • Chefärztinnen und -ärzte der staatlichen Sozialversicherungen
  • Ärztinnen und Ärzte, die für private Versicherungen Untersuchungen durchführen
  • Behörden sowie Amtsärztinnen und Amtsärzte
  • Schulärztinnen und Schulärzte
  • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte
  • Stellungsärztinnen und -ärzte des Bundesheeres
  • Jene Ärztinnen und Ärzte, die durch den Patienten vom Zugriff ausgeschlossen wurden.

Wie lange haben ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter Zugriff auf Medikationsdaten bzw. wie lange werden verordnete und abgegebene Medikamente in der e-Medikation gespeichert?

Entsprechend dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 haben Ärztinnen und Ärzte in Ordinationen 90 Tage ab dem Behandlungskontakt Zugriff auf die ELGA-Gesundheitsdaten (e-Befunde und e-Medikationsdaten) ihrer Patientinnen und Patienten. Apotheken haben 28 Tage auf die Medikationsdaten Zugriff. Der Zugriff im Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung erfolgt ab dem Aufnahme-Zeitpunkt der Patientin bzw. des Patienten bis 90 Tage nach Entlassung. Dieser Zeitraum ist für den allfälligen Abruf weiterer Informationen im konkreten Behandlungs- oder Betreuungsfall gedacht, z.B., wenn nach einem Krankenhausaufenthalt noch Befunde ausständig sind. 

Danach erlischt die Zugriffsberechtigung automatisch und wird erst bei erneutem Nachweis des Behandlungsverhältnisses, z.B. durch Stecken der e-card im Zuge eines erneuten Arztbesuches, wieder aktiv.

Bürgerinnen und Bürger können für Gesundheitsdiensteanbieter ihres Vertrauens (Ärztin bzw. Arzt oder Apotheke) und mit deren Zustimmung die genannten Zugriffsfristen auf bis zu 365 Tage verlängern. Die Bürgerinnen und Bürger können die Zugriffszeiten ihrer behandelnden bzw. betreuenden ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter aber auch verkürzen oder den Zugriff generell sperren (Zugriffsdauer 0 Tage). Dies kann über das ELGA-Portal von der Bürgerin bzw. dem Bürger eingestellt werden oder über die ELGA-Ombudsstelle wahrgenommen werden.

Das Formular zur Änderung der Zugriffsberechtigungen für ihre ELGA finden Sie auf www.gesundheit.gv.at unter ELGA-Ombudsstelle.

Einträge, die älter als 18 Monate sind, werden automatisch aus der e-Medikationsliste gelöscht.

Kann ein Patient einzelne Medikamente löschen?

Nein. Patienten können ausschließlich die gesamte e-Medikationsliste löschen.

Welchen Nutzen hat der ELGA-GDA durch e-Medikation?

Die wichtigsten Argumente für die e-Medikation sind:

  • Verordnungsentscheidung auf gesamtheitlicher Informationsbasis
  • Hilfestellung zur Vermeidung von unerwünschten Wechselwirkungen durch verordnete Arzneimittel
  • Verbesserung der Datenqualität durch Standardisierung der Medikationsdaten
  • Information zeitgerecht verfügbar haben bzw. machen
  • Steigerung der Qualität in der Therapie
  • Prozess-Optimierung im Zusammenspiel der verschiedenen Akteure im Medikationsprozess
  • Vermeiden von Übertragungsfehlern (z.B. durch Abschreiben)

Kann ein ELGA-GDA die e-Medikationsliste einer Patientin bzw. eines Patienten herunterladen?

Ja. Berechtigte ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter haben die Möglichkeit, die e-Medikationsliste ihrer Patientinnen und Patienten in das eigene, lokale IT-System zu importieren. Damit kann die eigene Dokumentation der Patientinnen und Patienten ergänzt bzw. erweitert werden. In der lokalen Dokumentation muss man als Ärztin bzw. Arzt – unabhängig von ELGA – die vollständige Dokumentation der Medikation seiner Patientin bzw. seines Patienten führen (inkl. jener Medikamente, bei denen die Patienten bzw. der Patient einer Aufnahme in ELGA bzw. e-Medikation situativ widersprochen hat).

Welche OTC-Präparate müssen in die e-Medikation eingetragen werden?

Wechselwirkungsrelevante OTC-Präparate müssen, sofern sie nicht per Rezept verordnet wurden, auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten in e-Medikation gespeichert werden. Seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird dazu – entsprechend der ELGA-Verordnung – in regelmäßigen Abständen eine Liste von wechselwirkungsrelevanten OTC-Präparaten publiziert. Voraussetzung für die Speicherung der Abgabe von OTC-Präparaten ist, dass die e-card in der Apotheke gesteckt wird. 

Hat die ärztliche Assistenz in der Ordination Zugang zur e-Medikation der Patientin bzw. des Patienten?

Im Zuge der Arbeitsvorbereitung und Unterstützung der Ärztin bzw. des Arztes kann ein Zugriff durch die ärztliche Assistenz notwendig sein - das ist gesetzlich festgelegt und daher möglich. Es ist im Innenverhältnis zwischen Ärztin bzw. Arzt und der ärztlichen Assistenz zu regeln, wer in der Verantwortung des ELGA-GDA die Zugriffsrechte eingeräumt bekommt. Das gilt in gleicher Weise auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Apotheken.

Auch im Sinne des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterschutzes sind klare Regeln im Dienstverhältnis zu definieren, wie mit übertragenen Aufgaben umzugehen ist. Dies kann beispielsweise im Zuge einer ELGA-Belehrung (siehe auch Organisationshandbuch Kapitel „Mitarbeiter wird Patient“) erfolgen. Eine entsprechende Dokumentation wird jedenfalls empfohlen.

Wie erfolgt die Wechselwirkungsprüfung?

Entsprechend dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 erfolgt die Prüfung von Wechselwirkungen in der Eigenverantwortung der ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter und ist nicht Gegenstand von ELGA bzw. e-Medikation.

Erfassen auch Krankenanstalten Medikationsdaten in e-Medikation?

Die Krankenanstalt kann bei der Aufnahme der Patientin bzw. des Patienten, nach entsprechendem Nachweis des Behandlungsverhältnisses, ebenso wie eine niedergelassene Ärztin bzw. ein niedergelassener Arzt die e-Medikationsliste der Patientin bzw. des Patienten abrufen. Verordnungen im Rahmen der Entlassung können ebenso in e-Medikation gespeichert werden. Medikamente, die während eines stationären Aufenthaltes verabreicht werden, werden nicht in die e-Medikation eingetragen.

Wie werden magistrale Zubereitungen in e-Medikation abgebildet? Wie sind diese vom ELGA-GDA einzugeben?

Es handelt sich dabei um ein Freitextfeld, es können pro Medikation mehrere Wirkstoffnamen bzw. Substanzen angegeben werden.

Was passiert im Offline-Fall? 

Eine Offline-Funktionalität ist in e-Medikation nicht vorgesehen. Verordnungsdaten nach Ausgabe bzw. Speicherung eines Rezeptes ohne eMED-ID nachträglich zu erfassen ist nicht sinnvoll, da die Patientin bzw. der Patient zwischen Ausstellung des Rezeptes und späterem Hochladen möglicherweise schon die Apotheke aufgesucht hat.

Bildet e-Medikation auch das e-Rezept ab?

Nein. Die e-Medikation ist nicht gleichzusetzen mit einem elektronischen Rezept.

Für die e-Medikation werden einzelne Merkmale eines Rezeptes (z.B. die Gültigkeitsdauer und die Anzahl der Einlösungen) verwendet. Damit werden z.B. Verordnungen, die nicht innerhalb des entsprechenden Zeitraums abgegeben werden, nicht mehr zur Verfügung gestellt.

Dadurch wird die Übersichtlichkeit in der e-Medikation erhöht, da nur relevante Informationen für die ELGA-GDAs und ELGA-Teilnehmer verwendet werden.

e-Medikation ist eine Anwendung der elektronischen Gesundheitsakte ELGA, mit der unerwünschte Wechselwirkungen und Mehrfachverordnungen von Medikamenten verhindert werden können. Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker haben damit einen besseren Überblick, welche Medikamente für eine Patientin bzw. einen Patienten verordnet und abgegeben wurden. Mit der e-Medikation werden medizinische Informationen übermittelt. Von ELGA bzw. der e Medikation können Sie sich abmelden.

Ein wichtiger Teil der administrativen Daten, die für die Verrechnung mit der Sozialversicherung notwendig sind (Versicherungsstatus, Rezeptgebührenbefreiung etc.) liegt über e-Medikation nicht vor und musste daher bisher von den Versicherten übermittelt werden.

Diese bisher fehlenden Daten stehen beim e-Rezept automatisch zur Verfügung. Mit dem e Rezept wurde das papiergebundene Kassenrezept abgelöst. Von e-Rezept können sich Patientinnen und Patienten nicht abmelden.

Was bedeutet „situatives Opt-out“ bei der e-Medikation?

Auf Grund der datenschutzrechtlichen Anforderungen wurde im Gesundheitstelematikgesetz 2012 die Möglichkeit des „situativen Opt-out“ für ELGA-Gesundheitsdaten und Medikamente verankert.

Das bedeutet, dass die Patientin bzw. der Patient der Aufnahme einzelner oder mehrerer Arzneimittel in die e-Medikation widersprechen kann. Die Entscheidung dafür liegt bei der Patientin bzw. beim Patienten selbst. Der ELGA-GDA hat aber gegenüber seinen Patientinnen und Patienten eine Informationspflicht, insbesondere dann, wenn es um die Aufnahme von ELGA-Gesundheitsdaten geht, die sich auf HIV-Infektionen, psychische Erkrankungen, Ergebnisse aus genetischen Analysen des Typs 2 und 3 (§ 71a Abs. 1 Gentechnikgesetz) oder Schwangerschaftsabbrüche beziehen. Die Information darüber muss im Vorhinein erfolgen. Ist die Verordnung bzw. die Abgabe des Arzneimittels bereits erfolgt, ist eine Änderung durch die Patientin bzw. den Patienten im Wege des ELGA-Portals nicht mehr möglich (es müsste dann die gesamte e-Medikationsliste gelöscht werden).

Wenn die Patientin bzw. der Patient dem Arzt Informationen vorenthält und sich dies negativ auf die Diagnose oder Therapie auswirkt, kann der ELGA-GDA dafür nicht belangt werden. Mit der e-Medikation steht dem ELGA-GDA aber ein Tool zur Verfügung, mit dem der Medikationsverlauf nachvollziehbar wird. Wesentlich aus Sicht des ELGA-GDA ist, dass die e-Medikation NICHT das Arzt-Patientengespräch ersetzt.

Wann und wie oft muss eine Patientin bzw. ein Patient über ihr bzw. sein Recht zum situativen Opt-Out informiert werden?

Die Patientin bzw. der Patient ist zu Beginn jedes Behandlungs- oder Betreuungsfalles über ihr bzw. sein Recht zum situativen Opt-Out zu informieren. Unter Behandlungs- bzw. Betreuungsfall versteht man in diesem Zusammenhang die Dauer eines Krankheitsfalles, unabhängig von der Abrechenbarkeit einzelner Teilleistungen im Laufe der Betreuung dieses Krankheitsfalles. Ein Behandlungsfall ist also kein Zeitpunkt, sondern ein (potentiell längerer) Zeitraum, dessen Dauer nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden kann. Beispielsweise hat die Information bei einer fortgesetzten Behandlung von chronisch erkrankten Personen nicht bei jedem erneuten Ordinationsbesuch oder jeder einzelnen Verschreibung im Zuge der Erkrankung zu erfolgen, sondern nur einmal zu Beginn des Behandlungs- und Betreuungsfalles.

Kann die Informationspflicht betreffend Situatives Opt-Out von der Ärztin bzw. vom Arzt an die Ordinationsmitarbeitern bzw. den Ordinationsmitarbeiter delegiert werden?

Ja. In § 16 Abs. 2 Z 2 2. Satz GTelG 2012 findet sich keine Anordnung, wer die ELGA-Teilnehmerin bzw. den ELGA-Teilnehmer über das Recht, der Zurverfügungstellung von Gesundheitsdaten in ELGA zu widersprechen (situatives Opt-Out), zu informieren hat. Da jedoch die Verarbeitung von ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 lit. c GTelG 2012 auch von Assistenzpersonal, das dazu angeordnet wurde, durchgeführt werden kann, ist Selbiges auch für das Informieren der ELGA-Teilnehmerinnen bzw. ELGA-Teilnehmer anzunehmen. Wer die Informationspflicht konkret übernimmt, kann entsprechend der innerorganisatorischen Arbeitsaufteilung und den Arbeitsprozessen variieren.

Muss dokumentiert werden, wenn eine Patientin bzw. ein Patient über das Recht zum situativen Opt-Out (insb. bei "stigmatisierenden Daten")aufgeklärt wurde bzw. wie sich die Patientin bzw. der Patient entschieden hat?

Nein. Das Gesetz sieht keine solche Pflicht vor. Es wird allerdings empfohlen, die entsprechende Information schriftlich zu dokumentieren, von der ELGA-Teilnehmerin bzw. vom ELGA-Teilnehmer im Vorhinein unterschreiben zu lassen und der Patientenakte beizulegen, um nachträglich ein ausgesprochenes situatives Opt-Out beweisen zu können bzw. dass der ELGA-GDA seiner Informationspflicht nachgekommen ist. Die Ärztekammer stellt hierfür eigene Formulare zur Verfügung.

Wenn eine Patientin bzw. ein Patient beispielsweise seit längerem an einer psychischen Erkrankung leidet und bereits vor dem Start der e-Medikation Psychopharmaka verordnet bekommt, muss die Ärztin bzw. der Arzt dann im Falle einer erneuten Verordnung nach dem Verpflichtungstermin für e-Medikation die Patientin bzw. den Patienten über das Situative Opt-Out aufklären?

Ja, bevor das Medikament erstmals in ihrer bzw. seiner e-Medikationsliste und damit in ELGA aufscheinen würde, ist die Patientin bzw. der Patient entsprechend über ihr bzw. sein Recht aufzuklären.

Kann ein besachwalteter, nicht geschäftsfähiger Patient einer Aufnahme der Daten in ELGA widersprechen?

Nein. Wenn ein Situatives Opt-Out nach den bestehenden Sachwalterschafts- bzw. Vertretungsregelungen nicht gültig erklärt werden kann, ist diese Erklärung auch aufgrund des GTelG 2012 nicht zulässig, weil das GTelG 2012 keine Sonderregelungen auf diesem Gebiet eingeführt hat.

Muss ein ELGA-GDA auf die ELGA-Gesundheitsdaten zugreifen?

Die Entscheidung, ob ein ELGA-GDA im Behandlungs- oder Betreuungsfall die ELGA-Gesundheitsdaten seiner Patientinnen und Patienten aufruft bzw. in die ELGA-Gesundheitsdaten wie z.B. die e-Medikation seiner Patientinnen und Patienten Einsicht nimmt oder nicht, obliegt seiner fachlichen Entscheidung. An der bestehenden Rechtslage (erhöhte Sorgfaltspflicht der Ärzteschaft) ändert sich durch ELGA nichts.

Wie kann man in Pflegeheimen die Medikation der Bewohnerinnen und Bewohner aktuell halten bzw. Einsicht in ihre e-Medikation nehmen? 

Hier gilt es grundsätzlich zu unterscheiden zwischen folgenden Fällen:

  • Das Pflegeheim ist als Organisation an einen ELGA-Bereich angebunden. Die Ärztin bzw. der Arzt ist Mitarbeiter und hat im IT-System des Pflegeheims einen Zugang (Benutzer/ Passwort). In diesem Fall kann der Zugriff über das IT-System des Pflegeheims erfolgen.
  • Wenn das Pflegeheim über einen e-card Anschluss verfügt, können sich niedergelassene Ärztinnen bzw. Ärzte im Pflegeheim mit ihrer Admin-Karte anmelden, mit der e-card der Patientin bzw. des Patienten das Behandlungsverhältnis nachweisen und entsprechend auf die e-Medikation zugreifen.

Können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte ohne e-card System e-Medikation nutzen?

ELGA Gesundheitsdiensteanbieter (Ärztinnen und Ärzte, Pflegeeinrichtungen, etc.), die kein e-card System haben, aber über das e-card System an ELGA teilnehmen wollen, können dies bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse beantragen.

Welche Aufklärungspflichten bestehen für ELGA-GDA?

Grundsätzlich sind ELGA-GDA verpflichtet, die Patientinnen bzw. Patienten mittels eines Aushanges (Patienteninformation) über ihre Rechte als ELGA-Teilnehmer zu informieren. Ein Musteraushang wird seitens des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Verfügung gestellt. Es besteht aber auch eine anlassbezogene Aufklärungspflicht des ELGA-GDA, wenn Daten über HIV-Infektionen, psychische oder genetische (lt. § 71a Abs. 1 Gentechnik Gesetz GTG) Erkrankungen oder Schwangerschaftsabbrüche anfallen. In diesem Fall muss die Patientin bzw. der Patient über die Möglichkeit eines „situativen Opt-Out“ gesondert informiert werden. In diesen Fällen ist eine Informationsweitergabe ausschließlich über den Aushang nicht ausreichend.

Ändert sich durch e-Medikation etwas an der Haftung der Ärztin/des Arztes?

An der Haftung des ELGA-GDA für Schäden, die aufgrund eines von ihm verschuldeten Fehlers entstanden sind, ändert sich durch die Einführung von ELGA nichts. Die Haftung begründet sich wie vor der Einführung von ELGA durch die erhöhte Sorgfaltsprüfung gemäß § 1299 ABGB, falls es aufgrund eines Schadens zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte. Dies wird durch § 13 Abs. 2 ELGA-Gesetz noch untermauert, der auf die Ermittlung von ELGA-Gesundheitsdaten unter Berücksichtigung der jeweiligen Berufspflichten (z. B. § 49 Abs. 1 ÄrzteG 1998) verweist.
Ist allerdings aus Gründen, die nicht vom ELGA-GDA verschuldet sind, im konkreten Einzelfall eine Verwendung von ELGA technisch nicht möglich oder ist durch den mit der Suche verbundenen Zeitaufwand das Leben oder die Gesundheit der Patientin/ des Patienten ernstlich gefährdet, ist der ELGA-GDA nicht verpflichtet, ELGA-Gesundheitsdaten im Wege von ELGA zu ermitteln.

Darf eine Ärztin bzw. ein Arzt im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens (z.B. Feststellung der Eignung zum Wehrdienst) auf ELGA zugreifen?

Nein. Gutachter sind vom Gesundheitstelematikgesetz ausdrücklich als ELGA-Gesundheitsdiensteanbeiter ausgeschlossen (§ 2 Z 10 lit. a GTelG 2012)

Darf ein eine behandelnde Ärztin bzw. ein behandelnder Arzt, die bzw. der über eine Patientin bzw. einen Patienten ein Gutachten schreibt, auf ein Wissen zurückgreifen, das sie bzw. er aufgrund der Arzt-Patienten-Beziehung aus ELGA hat?

Nein. Wenn eine Ärztin bzw. ein Arzt in der Rolle als Gutachterin bzw. Gutachter tätig wird, darf kein Wissen verwendet werden, das sie bzw. er als Behandler aus ELGA erhalten hat.

Wie erfolgt der Zugriff auf ELGA-Daten von Patientinnen bzw. Patienten, die keine e-card besitzen?

Für den Zugriff auf ELGA-Daten über das e-card-System durch eine niedergelassene Ärztin bzw. einen niedergelassenen Arzt oder eine Apotheke ist ein technischer Nachweis des Behandlungsverhältnisses erforderlich. Dieser erfolgt hier (anders als z.B. in Krankenanstalten) durch das Stecken der e-card. Daher ist im niedergelassenen Bereich der Zugriff auf ELGA-Daten von Patientinnen und Patienten ausschließlich mit e-card möglich. Das alleinige Stecken der Admin-Karte ist nicht ausreichend, bzw. nur dann, wenn innerhalb der letzten 90 Tage (für Ärztinnen und Ärzte) bzw. der letzten 28 Tage (für Apotheken) die e-card der Patientin bzw. des Patienten gesteckt wurde. Sollte eine Patientin bzw. ein Patient nicht über eine e-card verfügen (z.B. weil der zuständige Krankenversicherungsträger keine Ausstattung vorsieht), dann ist in diesem Fall auch kein Zugriff auf ELGA-Daten möglich. Für Fragen zum Erhalt der e-card ist der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger zu kontaktieren. 

Wie kann auf ELGA-Daten zugegriffen werden, wenn eine Patientin bzw. ein Patient die e-card verloren oder vergessen hat?

Für den Zugriff auf ELGA-Daten über das e-card-System durch eine niedergelassene Ärztin bzw. einen niedergelassenen Arzt oder eine Apotheke ist ein technischer Nachweis des Behandlungsverhältnisses erforderlich. Dieser erfolgt hier (anders als z.B. in Krankenanstalten) durch das Stecken der e-card. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte können nach dem Stecken der e-card ab Beginn des Kontaktes bzw. der Behandlung standardmäßig 90 Tage lang auch ohne neuerliches Stecken der e-card (z.B. weil die Patientin bzw. der Patient diese verloren oder vergessen hat) die ELGA-Gesundheitsdaten ihrer Patientin bzw. ihres Patienten abrufen und gegebenenfalls neue Daten hinzufügen. Für Apotheken gilt eine Zugriffsdauer von 28 Tagen ab dem Stecken der e-card. Das alleinige Stecken der Admin-Karte reicht nur dann aus, wenn innerhalb der letzten 90 Tage (für Ärztinnen und Ärzte) bzw. 28 Tage (für Apotheken) die e-card der Patientin bzw. des Patienten gesteckt wurde.

Wie erkenne ich, ob sich eine Patientin bzw. ein Patient von ELGA abgemeldet hat?

Grundsätzlich gibt es in ELGA keine technische Möglichkeit zu erkennen, ob sich eine Patientin bzw. ein Patient gänzlich oder teilweise aus ELGA abgemeldet hat („Opt-Out“) oder einen bestimmten ELGA GDA oder ELGA-Dokumente gesperrt hat. Eine Auskunft darüber kann in der Regel nur die Patientin bzw. der Patient selbst geben.

An wen kann ich mich im Falle von Fragen zu ELGA bzw. technischen Problemen wenden?

Bei Fragen zu ELGA bzw. im Falle von technischen Problemen steht Ihnen die ELGA Serviceline telefonisch unter 050 124 44 22 bzw. per Mail untergda@elga-serviceline.at zur Verfügung.

Wohin können sich Bürgerinnen und Bürger bei Fragen zu ELGA wenden?

Die ELGA-Serviceline steht den Bürgern österreichweit unter der Telefonnummer 050 124 4411 werktags von Montag bis Freitag von 07.00 bis 19.00 Uhr für allgemeine Fragen zu ELGA und zur ELGA-Teilnahme zur Verfügung. 

Außerdem unterstützen die ELGA-Ombudsstellen die ELGA-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer bei der Wahrnehmung und Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit ELGA sowie in Angelegenheiten des Datenschutzes. Die Aufgaben der ELGA-Ombudsstellen sind u.a. Information, Beratung und Unterstützung in folgenden Angelegenheiten:

  • Einsichtnahme in Ihren ELGA-Teilnahmestatus
  • Einsichtnahme in Ihre ELGA-Protokolle
  • Einsichtnahme in Ihre ELGA-Gesundheitsdaten
  • Eintragen von individuellen Zugriffsberechtigungen in Ihre ELGA
  • Unterstützung bei vermuteten Datenschutzverletzungen im Zusammenhang mit ELGA

Liste der ELGA Ombudsstellen

Eine Patientin bzw. ein Patient hat eine e-card aus einem früheren Versicherungsverhältnis, aber keinen aufrechten Krankenversicherungsanspruch mehr. Kann ich trotzdem auf deren bzw. dessen bereits gespeicherte ELGA-Daten zugreifen? 

Die e-card ist, sofern sie nicht abgelaufen oder gesperrt ist (z.B. wegen Diebstahls oder Verlust), auch ohne aufrechten Krankenversicherungsanspruch als Schlüsselkarte zu ELGA-Daten verwendbar.

Nach bereits erfolgtem Aufdruck des Rezeptes inkl. eMED-ID erscheint eine Fehlermeldung, dass die Daten nicht in ELGA gespeichert werden konnten. Wie soll ich vorgehen?

Wenn eine eMED-ID bereits auf das Rezept aufgedruckt wurde, aber die Speicherung von Rezeptdaten in ELGA in weiterer Folge aus technischen Gründen fehlschlägt, dann sollte die eMED-ID auf dem Rezept möglichst unkenntlich gemacht werden (z.B. Durchstreichen). Dadurch können eine weitere Verarbeitung (z.B. Scan in der Apotheke) und etwaige daraus resultierende Fehlermeldungen aufgrund der nicht vorhandenen oder gespeicherten eMED-ID verhindert werden.

Wie funktioniert die e-Medikation bei Hausbesuchen?

Für den Zugriff auf ELGA bzw. auf die e-Medikation ist der Nachweis eines Behandlungs- bzw. Betreuungsverhältnisses mittels Stecken der e-card Voraussetzung. Das Stecken der Admin-Karte ist hierfür nicht ausreichend.

Wenn eine gültige ELGA-Kontaktbestätigung für eine Patientin bzw. einen Patienten besteht (also die e-card in den letzten 90 Tagen bereits gesteckt wurde), dann kann bereits im Vorfeld die Medikationsliste abgerufen bzw. können etwaige Verordnungen in e-Medikation gespeichert, die eMED-ID auf das Rezept aufgedruckt und dieses dann zum Hausbesuch mitgenommen werden.

Eine nachträgliche Erfassung von Verordnungen in die e-Medikation nach Hausbesuchen ist nicht sinnvoll, da ein entsprechendes im Zuge eines Hausbesuches erstelltes Rezept ohne eMED-ID möglicherweise in der Zwischenzeit bereits eingelöst wurde.

Speichert die Ärztin bzw. der Arzt im Zuge des Hausbesuches die Verordnung nicht in e-Medikation (z.B. händisches Rezept), kann die Abgabe in der Apotheke dennoch in e-Medikation erfasst werden. Dafür ist das Stecken der e-card in der Apotheke notwendig, um der Apothekerin bzw. dem Apotheker das Speichern zu ermöglichen.

Wie nutzen Apotheken die e-Medikation?

Öffentliche Apotheken sind gesetzlich verpflichtet, Medikationsdaten über abgegebene Medikamente in e-Medikation zu speichern, sofern die Patientin bzw. der Patient dem nicht widersprochen hat. Dies gilt sowohl für die Abgabe ärztlich verordneter Medikamente als auch für wechselwirkungsrelevante, nicht verschreibungspflichtige OTC-Präparate.

Jedes Rezept enthält die sogenannte eMED-ID, das ist ein 2-D Matrix-Code. Durch Scannen der eMED-ID erhält die Apotheke zwei Stunden lang Zugriff auf die in e-Medikation dazugehörige(n) Verordnung(en) und kann die entsprechende(n) Abgabe(n) speichern. Werden weitere Arzneimittel wie z.B. wechselwirkungsrelevante OTC-Präparate abgegeben, die auch in der e-Medikation gespeichert werden sollen, ist ein Stecken der e-card notwendig. Dies gilt auch, wenn das Rezept nicht über eine eMED-ID verfügt (z.B. bei Rezepten, die von Ärztinnen bzw. Ärzten ohne ELGA-Zugriff ausgestellt wurden), oder Apothekerinnen und Apotheker die komplette e-Medikationsliste z.B. für eine Prüfung abrufen wollen.

Wie können die Daten in e-Medikation gespeichert werden, wenn die Apotheke offline ist?

Eine Offline-Funktionalität ist in e-Medikation nicht vorgesehen. Sofern die lokale Software in der Apotheke das zulässt, können die Daten zwischengespeichert und erneut übertragen werden. Dabei ist zu beachten, dass zum Zeitpunkt der neuerlichen Übertragung ein gültiger Behandlungskontakt vorliegen muss (e-card gesteckt oder eMED-ID vom Rezept gescannt).

In welchen Fällen kann ein in der Apotheke abgegebenes OTC-Präparat in e-Medikation gespeichert werden?

Damit ein OTC-Präparat ohne entsprechende Verordnung durch die Ärztin bzw. den Arzt in die e-Medikationsliste aufgenommen werden kann, muss dieses in der Liste der wechselwirkungsrelevanten OTCs, die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Komsumentenschutz bereitgestellt wird, geführt werden. Außerdem ist eine Identifikation der ELGA-Teilnehmerin bzw. des ELGA-Teilnehmers durch Stecken der e-card erforderlich.

Kann jemand ohne gültiges Rezept in der Apotheke ein rezeptpflichtiges Medikament erhalten?

ELGA und die e-Medikation ändern nichts an den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen (auch nicht in Hinblick auf das Thema „Notfallparagraph“ im Rezeptpflichtgesetz). Erfolgt eine Abgabe, ist die Apotheke jedoch verpflichtet, diese Abgabe in e-Medikation zu speichern. Liegt kein Rezept mit eMED-ID vor, ist zum Speichern einer Abgabe das Stecken der e-card der Patientin bzw. des Patienten erforderlich.

Muss oder darf eine Apotheke nun andere Arzneimittel als bisher abgeben?

Nein. Mit ELGA bzw. e-Medikation bleiben andere gesetzliche Vorgaben unberührt (Arzneimittelgesetz, Rezeptpflichtgesetz, ASVG - Richtlinien über die ökonomische Verschreibweise von Heilmitteln und Heilbehelfen - RöV 2005).