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Fragen und Antworten - Weitere Einlöser


Wie können Bandagistinnen und Bandagisten (Fachgebiet 61) bzw. Orthopädietechnikerinnen und Orthopädietechniker (Fachgebiet 69) e-Rezepte einlösen?

Sofern Sie einen e‑card Anschluss und einen e‑card Vertrag für das Fachgebiet 61 oder 69 besitzen, sind Sie dazu berechtigt, e-Rezepte, auf denen sonstige Mittel wie bspw. Verbandsstoffe verordnet wurden, einzulösen. Sie können selbstständig überprüfen, ob Sie alle technischen und fachlichen Voraussetzungen für die Nutzung von e-Rezept erfüllen, indem Sie sich über die e-card Web-Oberfläche beim e‑card System anmelden. Im Menü sollte der Punkt „Elektronisches (R)ezept (REZ) starten“ ersichtlich sein. Falls Ihnen dieser Punkt nicht angezeigt wird, wenden Sie sich bitte an die e‑card Serviceline unter 050 124 33 22.

Welche Rezepte können wie eingelöst werden?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, ein offenes e‑Rezept für eine Einlösung abzufragen:

  • durch Stecken der e-card bzw. Nutzung der NFC‑Funktion 
  • durch Scan des e-Rezept Codes vom e‑Rezept Ausdruck (für Privat- und Kassenrezepte) oder vom Handy der Kundin bzw. des Kunden (für Kassenrezepte)
  • durch Eingabe der e‑Rezept ID

Sie können mit dem e-Rezept Ausdruck, dem e-Rezept Code oder der e-Rezept ID das unter diesem Code im e-card System gespeicherte e-Rezept abrufen. 

Durch Stecken der e-card bzw. Nutzung der NFC-Funktion können Sie eine Liste aller offenen e-Rezepte mit gesetztem Bandagisten-Kennzeichen für die Patientin bzw. den Patienten abrufen. Ohne Privatrezept-Modul in Ihrer Software können Sie als e-Rezept ausgestellte Privatrezepte über die e-card Web-Oberfläche einlösen.

e-card Web-Oberfläche

Vermerken Sie die notwendigen Abgabeinformationen in Ihrer Software bzw. auf der e-card Web-Oberfläche.

Für Kassenrezepte gilt: Lösen Sie das e-Rezept vollständig ein. Dadurch kann es kein weiteres Mal eingelöst werden.

Für Privatrezepte gilt: Privatrezepte, die als e-Rezept ausgestellt werden, unterliegen den Vorgaben für Privatrezepte nach dem Rezeptpflichtgesetz. Durch die elektronische Einlösung verringert sich die Anzahl der noch möglichen Abgaben, die bei der Rezeptausstellung durch die Ärztin bzw. den Arzt festgelegt wurde. 

Nach Stecken der e-card wird kein offenes e-Rezept angezeigt. Warum?

Bei Nutzung der e-card werden Ihnen nur jene e-Rezepte angezeigt, die bei der Verordnung für eine Abgabe außerhalb der Apotheke gekennzeichnet wurden. Das ist notwendig:

  • weil sonstige Mittel (wie z.B. Verbandsmaterial) auf einem eigenen e-Rezept ausgestellt werden müssen und
  • damit Ihnen nicht alle e-Rezepte für Produkte angezeigt werden, die ausschließlich in Apotheken abgegeben werden können (z.B. Arzneispezialitäten). 

Im Normalfall sollte für e-Rezepte mit Produkten, die auch außerhalb von Apotheken eingelöst werden können, von der ausstellenden Ordination ein e-Rezept Ausdruck mitgegeben werden. Bitten Sie Ihre Kundin bzw. Ihren Kunden, den e-Rezept Ausdruck vorzulegen. Alternativ kann die Kundin bzw. der Kunde das e-Rezept (Kassenrezept) auch über die Apps der Sozialversicherung aufrufen. Durch Scan des e-Rezept Codes oder durch Eingabe der e-Rezept ID können Sie direkt auf das e-Rezept zugreifen, unabhängig davon, ob dieses entsprechend gekennzeichnet wurde oder nicht.

Auf einem Kassenrezept wurden neben sonstigen Mitteln auch Arzneispezialitäten verordnet. Was hat das für Konsequenzen?

Auf einem Kassenrezept verordnete Heilmittel dürfen weiterhin nur gesamthaft abgegeben werden. Daher ist eine Verordnung auf getrennten e-Rezepten und die entsprechende Kennzeichnung wichtig.

Verordnete Arzneimittel, die versehentlich gemeinsam mit z.B. Verbandsstoffen auf einem e-Rezept verordnet wurden, können nicht mehr in der Apotheke eingelöst werden, sobald Sie das e-Rezept bearbeitet und die Einlösung der Verbandsstoffe durchgeführt haben. Das gilt auch im umgekehrten Fall. Lösen Sie daher keine Kassenrezepte ein, auf denen noch benötigte Arzneimittel verordnet sind! 

Benötige ich ein eigenes Software-Modul, um e-Rezepte einzulösen?

Nein, Sie können e-Rezepte auch über die e-card Web-Oberfläche einlösen. Die gesamten Funktionen werden im „Benutzerhandbuch e-Rezept“ der Sozialversicherung detailliert beschrieben. Die Benutzerhandbücher können hier abgefragt werden. Wenn Sie in Ihrer gewohnten Software e-Rezepte einlösen wollen, fragen Sie bitte bei Ihrem Software-Hersteller nach, ob ein Zusatz-Modul für die Einlösung von e-Rezepten verfügbar ist. 

Wie erfolgt die Abrechnung für die Fachgebiete 61 und 69?

Wenn Sie ein e-Rezept eingelöst haben und dieses abrechnen wollen, ist in Ihrer gewohnten elektronischen Abrechnung zusätzlich der Vermerk „e-Rezept“ und optional die e-Rezept ID in der Satzart 39 als Kommentar einzugeben. Dadurch erkennen die Abrechnungsstellen, dass es sich um eine e-Rezept Abrechnung handelt. Die Organisationsbeschreibung zur DHH (Datenaustausch Heilbehelfe und Hilfsmittel) finden Sie hier. Auf Seite 44 (in der aktuell gültigen Version vom 15.11.23) wird die Satzart 39 beschrieben. Die Satzart 39 ist im Anschluss an die Übermittlung der personenbezogenen Daten (Satzart 01 bzw. 02 bei Angehörigen) zu übermitteln.

Wenn Sie eine Software-Lösung verwenden, stellen Sie weitere Fragen bitte direkt an Ihren Software-Hersteller. Sollten Sie keine Software verwenden, wenden Sie sich bei Fragen bitte direkt an den zuständigen Krankenversicherungsträger.

Die Abrechnung von e-Rezepten erfolgt papierlos, es muss kein e-Rezept Ausdruck mit zur Abrechnung geschickt werden. Voraussetzung ist, dass sie alle e-Rezepte korrekt im e-card System (entweder über Ihre Software oder über die e-card Web-Oberfläche) einlösen. Nur vollständig eingelöste e-Rezepte dürfen zur Abrechnung gelangen, da nur in diesem Fall ein Zugriff durch die zuständigen Krankenversicherungsträger auf den abrechnungsrelevanten e-Rezept Datensatz erfolgen kann. 

Soll das e-Rezept überhaupt elektronisch eingelöst werden, wenn es noch nicht automatisch abgerechnet werden kann?

Das e-Rezept muss bei der Abgabe elektronisch eingelöst werden, da anderenfalls das e-Rezept im e-card System offen bleibt und ein weiteres Mal eingelöst werden könnte. 

Warum kann die Anzahl der bezahlten Rezeptgebühren nicht erfasst werden?

Die gesamten Abrechnungsmechanismen in Verbindung mit DHHs (Datenaustausch Heilbehelfe und Hilfsmittel) werden aktuell an den e-Rezept Prozess angepasst. Sobald e-Rezept IDs in den DHHs enthalten und damit automatisch verarbeitbar sind, können Rezeptgebühren auch bei Abgaben außerhalb von Apotheken elektronisch vorerfasst werden. Bis dahin werden die bezahlten Rezeptgebühren weiterhin über den gewohnten Abrechnungsprozess für die Rezeptgebührenobergrenze angerechnet. 

Was kostet die Nutzung des e-Rezept Service?

Sofern Sie e-Rezept über die e-card Web-Oberfläche nutzen, entstehen Ihnen keine weiteren Kosten. Sollten Sie ein Modul für Ihre Software benötigen, setzen Sie sich bitte betreffend Kosten und Umsetzung mit Ihrem Software-Hersteller in Verbindung. 

Wo gibt es noch weitere Informationen zur Einlösung von e-Rezepten?

Allgemein gültige Informationen zur Einlösung von e-Rezepten finden Sie in den FAQs für Apotheken sowie im Bereich Informationsmaterial.