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Fragen und Antworten - Ärztinnen und Ärzte


Welchen Nutzen haben Ärztinnen und Ärzte durch das eRezept?

  • Der e‑Rezept Ausdruck wird nur mehr bei Bedarf bzw. auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten ausgedruckt.
  • Durch den e‑Rezept Code, der sowohl die e‑Rezept ID als auch die eMed ID enthält, ist Fälschungssicherheit gegeben. Jedes e‑Rezept (Kassenrezept) kann nur ein einziges Mal eingelöst werden.
  • Für den e‑Rezept Ausdruck können Standarddrucker verwendet werden.
  • Das e‑Rezept bietet langfristig die Möglichkeit, kontaktlos Rezepte zu verschreiben, sofern eine Diagnose mit Teleordinationsmitteln möglich ist. 

Wie können Ärztinnen und Ärzte das eRezept Service nutzen und was ist dafür notwendig?

Sobald Ihr Software-Hersteller e‑Rezept bei Ihnen implementiert hat, können Sie direkt mit Ihrer gewohnten Arzt-Software arbeiten. Wenn Sie keine Arzt-Software nutzen, können Sie über die e‑card Web-Oberfläche e‑Rezepte erstellen oder Blankoformulare zur Ausstellung von Kassenrezepten herunterladen. 

Wenn Sie von der verpflichtenden Nutzung von e‑Rezept befreit sind, müssen Sie für die Ausstellung von Kassenrezepten verpflichtend e‑Rezept Blankoformulare verwenden. Diese können Sie über die e‑card Web-Oberfläche ausdrucken. Privatrezepte dürfen niemals auf Blankoformularen ausgestellt werden!

Ein Handout zur korrekten Nutzung von e‑Rezept Blankoformularen finden Sie im Bereich Informationsmaterial.

Hier finden Sie mehr Information zur Nutzung der e‑card Web-Oberfläche:
e‑card Web-Oberfläche 

Müssen alle Ärztinnen und Ärzte e-Rezept verwenden? 

e‑Rezept ist von allen

  • Vertragsärztinnen und Vertragsärzten,
  • Vertragsgruppenpraxen
  • sowie Wahlärztinnen und Wahlärzten mit Rezepturrecht und e‑card Ausstattung 

 

verpflichtend zu verwenden.

Ausgenommen von der verpflichtenden elektronischen Erfassung sind

  • Fachärztinnen und Fachärzte der Immunologie und Pathologie
  • sowie alle Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die vor dem 1.1.1956 geboren sind.

 

Diese Vertragspartner haben jedoch für die Ausstellung von Kassenrezepten verpflichtend Blankoformulare zu verwenden, die über die e‑card Web-Oberfläche erstellt und ausgedruckt werden müssen. 

Hier finden Sie mehr Information zur Nutzung der e‑-card Web-Oberfläche: e‑card Web-Oberfläche

Nehmen alle Versicherten an eRezept teil?

Ja, alle in Österreich Versicherten nehmen automatisch an e‑Rezept teil.

Jede Person mit einem gültigen Versicherungsanspruch bei einem österreichischen Krankenversicherungsträger hat einen Anspruch drauf, Heilmittel auf Kosten der Sozialversicherung zu beziehen und dafür nur die Rezeptgebühr zu bezahlen. Früher wurden solche Heilmittel auf einem Papier-Kassenrezept verschrieben, nun auf einem e‑Rezept. Es gibt keine Möglichkeit für die Versicherten, sich von e-Rezept abzumelden. Das elektronische Rezept hat den früheren papiergebundenen Prozess bei Kassenrezepten abgelöst. Bei e‑Rezept handelt es sich also um die technische Weiterentwicklung (=Digitalisierung) eines bestehenden Prozesses, bei dem man sich auch in der Vergangenheit nicht abmelden konnte.

Gibt es eine gesetzliche Grundlage für die Einführung von e‑Rezept?

Die gesetzliche Grundlage für e‑Rezept ist § 31a ASVG (1): „Der Dachverband hat für den gesamten Vollzugsbereich der Sozialversicherung ein elektronisches Verwaltungssystem (im folgenden ELSY genannt) flächendeckend einzuführen und dessen Betrieb sicherzustellen. Das ELSY hat die Verwaltungsabläufe zwischen Versicherten, Dienstgebern, Vertragspartnern und diesen gleichgestellten Personen sowie Sozialversicherungsträgern zu unterstützen und ist so zu gestalten, dass die von den Sozialversicherungsträgern zu vollziehenden Gesetze weitgehend ohne papierschriftliche Unterlagen vollzogen werden können. Seine Bestandteile (Chipkarten, autorisierte Lesegeräte, Programme) sind verbindlich im Rahmen der jeweils vorgesehenen Aufgaben zu verwenden.“

Müssen auch Zahnärztinnen und Zahnärzte e‑Rezept nutzen?

Eine Nutzung von e‑Rezept in der gewohnten Arzt-Software ist für Zahnärztinnen und Zahnärzte möglich, sofern der jeweilige Software-Hersteller ein entsprechendes e‑Rezept Modul anbietet. Alternativ können Sie über die e‑card Web-Oberfläche e‑Rezepte erstellen oder Blankoformulare zur Ausstellung von Kassenrezepten herunterladen. 

Folder, Sticker und Plakate zum e‑Rezept können hier heruntergeladen und kostenlos unter info(at)svc.co.at bestellt werden.

Hier finden Sie mehr Information zur Nutzung der e‑card Web-Oberfläche:
e‑card Web-Oberfläche

Ein Handout zur korrekten Nutzung von e‑Rezept Blankoformularen finden Sie im Bereich Informationsmaterial.

Kann eRezept auch von Wahlärztinnen und -ärzten genutzt werden? Was ändert sich bei der Rezeptausstellung?

Ja. Auch Wahlärztinnen und Wahlärzte können e‑Rezepte ausstellen, sofern sie über einen Rezepturrechtsvertrag mit dem jeweiligen Krankenversicherungsträger und einen e‑card Anschluss verfügen.

Ohne Anschluss an das e‑card System können keine e‑Rezepte ausgestellt werden. 

Kann eRezept auch von Krankenanstalten genutzt werden?

Ja, Krankenanstalten können e‑Rezept nutzen.

Wie funktioniert eRezept bei Anwesenheit der Patientin bzw. des Patienten in der Arztordination?

Schritt 1:

e‑Rezept erstellen

  • Ist die Patientin bzw. der Patient in der Ordination anwesend, muss die e‑card verpflichtend gesteckt bzw. kontaktlos via NFC ausgelesen werden (§ 4 e‑card Gesamtvertrag). Im Bedarfsfall (bei defekter/verlorener/gestohlener/gesperrter e‑card) kann auch durch Eingabe der Sozialversicherungsnummer und Stecken der Admin-Karte bzw. Nutzung der NFC-Funktion ein e‑Rezept in der Ordination ausgestellt werden.
  • Das e‑Rezept wird in der Arzt-Software oder über die e‑card Web-Oberfläche erstellt und im Hintergrund im e‑card System gespeichert.
  • Bei Nutzung einer Arzt-Software erfolgt eine automatische Übernahme der Verordnungsdaten in die e‑Medikation, sofern Ihre Arzt-Software ELGA-Funktionalitäten unterstützt. Bei Bedarf können weitere Informationen ergänzt bzw. einzelne Verordnungen entfernt werden (bei einem situativen Opt-Out). Bei Nutzung der e‑card Web-Oberfläche zur Ausstellung von e‑Rezepten müssen Sie die Daten manuell in der e‑Medikation eintragen.

Schritt 2: 

e‑Rezept Ausdruck übergeben

  • Auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten muss ein Ausdruck erstellt und übergeben werden.  


Das e‑Rezept hat den Status „offen“ im System und kann in einer Apotheke eingelöst werden.

Wie funktioniert e‑Rezept OHNE Anwesenheit der Patientin bzw. des Patienten in der Arztordination?

Es ist nicht zwingend notwendig, dass die Versicherten für die Ausstellung eines e‑Rezeptes in der Ordination anwesend sind. Im Bedarfsfall können Sie mit der Admin-Karte und der Sozialversicherungsnummer der Patientin bzw. des Patienten ein e‑Rezept erstellen.

Wenn in den letzten 90 Tagen die e‑card mit dem GINO in der Ordination ausgelesen wurde oder die Patientin bzw. der Patient Ihnen eine e-Berechtigung erteilt hat, haben Sie Zugriff auf ELGA (sofern kein Opt-Out erfolgt ist und Ihre Arzt-Software ELGA-Funktionen unterstützt). In diesem Fall wird durch das Speichern des e‑Rezeptes in Ihrer Arzt-Software automatisch auch ein Eintrag in der e‑Medikation erstellt. Bei Nutzung der e‑card Web-Oberfläche zur Ausstellung von e‑Rezepten müssen Sie die Daten manuell in der e‑Medikation eintragen.

Für das e‑Rezept ist es nicht notwendig, dass die e‑card der Versicherten beim nächsten Besuch „nachgesteckt“ oder ein Ersatzbeleg vorgelegt wird.

Die Patientin bzw. der Patient kann das e‑Rezept z.B. mit der e‑card oder dem e‑Rezept Code am Handy in der Apotheke einlösen. Falls die Person keine gültige e‑card besitzt, können Sie die alphanumerische e‑Rezept ID (REZ-ID) telefonisch durchgeben. 

Wie funktioniert e‑Rezept bei Hausbesuchen?

Sie können aus dem e‑card System ein Blankoformular (Kassenrezept) ausdrucken. Dabei können auch gleich die Daten der Patientin bzw. des Patienten angedruckt werden (Blankoformular mit Personenbezug). Sie füllen im Zuge eines Hausbesuches das Blankoformular händisch aus und versehen es mit Arztstempel und Unterschrift (Ablauf wie früher bei Kassenrezepten). Der e‑Rezept Code des Blankoformulars hat den Status „offen“ im System und kann in einer Apotheke einmalig eingelöst werden. Die handschriftlich ergänzten Verordnungen werden von der Apotheke elektronisch nicht nacherfasst. Das Blankoformular muss in der Apotheke zwingend abgegeben werden, damit es eingelöst und abgerechnet werden kann.

Ein Handout zur korrekten Nutzung von e‑Rezept Blankoformularen finden Sie im Bereich Informationsmaterial.

Was passiert, wenn das e‑card System offline ist?

Für den Fall, dass das e‑card System oder auch die Arztpraxis offline ist, können Blankoformulare auf Vorrat ausgedruckt werden. Jedes Blankoformular (mit oder ohne Personenbezug) enthält im e‑Rezept Code eine eindeutige e‑Rezept ID. Es ist daher nicht möglich, einen einzelnen Vordruck auszudrucken und das Formular zu kopieren. Dies würde zu Fehlermeldungen in der einlösenden Apotheke führen, da bis auf den ersten Ausdruck alle Folgerezepte den Status „eingelöst“ hätten. Die ausgedruckten Blankoformulare sind analog zu den früheren Rezeptformularen zu verwenden, müssen also unterschrieben, gestempelt und an die versicherte Person übergeben werden. Ein Nacherfassen der handschriftlichen Verordnungen im e‑card System ist nicht verpflichtend.

Im Bereich Informationsmaterial finden Sie ein Handout zur korrekten Nutzung von e‑Rezept Blankoformularen.

Was ist bei Patientinnen oder Patienten zu beachten, deren e‑card defekt oder gesperrt ist bzw. gestohlen oder verloren wurde?

Für Patientinnen und Patienten, deren e‑card defekt, gesperrt, gestohlen oder verloren wurde, oder zu deren gesperrter e‑card ein elektronischer e‑card Ersatzbeleg (ECEB) vom zuständigen Krankenversicherungsträger eingetragen ist, können Sie e‑Rezepte mit Admin-Karte und Sozialversicherungsnummer ausstellen.

ACHTUNG: Bis sie eine neue e‑card besitzen, benötigen betroffene Patientinnen bzw. Patienten für die Einlösung den e‑Rezept Code oder die e‑Rezept ID (REZ-ID)! Der elektronische e‑card Ersatzbeleg gilt nicht in der Apotheke, sondern nur in Ordinationen! Mit einer gesperrten oder defekten e‑card ist in der Apotheke kein Zugriff auf e‑Rezepte möglich! 

Bitte beachten Sie daher:

  • Bei Anwesenheit der Patientin bzw. des Patienten in der Ordination übergeben Sie einen e‑Rezept Ausdruck.
  • Bei Abwesenheit der Patientin bzw. des Patienten geben Sie die 12-stellige Rezept ID telefonisch durch.
     

Hintergrund: Eine e‑card wird z.B. gesperrt, wenn kein Foto für die Ausstellung einer neuen e‑card vorliegt und die Übergangsfrist ab der ersten Anzeige der Foto-Information bereits abgelaufen ist. Die versicherte Person muss ein Foto zu einer Registrierungsstelle bringen.

Informationen zum Foto auf der e‑card: www.chipkarte.at/foto

Ist es möglich, für EKVK-Versicherte und ukrainische Flüchtlinge ein e‑Rezept auszustellen?

Auch für EKVK-Patientinnen bzw. Patienten können vollständige e‑Rezepte ausgestellt werden: anstelle der Sozialversicherungsnummer sind die EKVK-Daten anzugeben. Da EKVK-Versicherte die Rezepte in der Apotheke nicht via App bzw. e‑card einlösen können, ist ein Ausdruck notwendig. Für ukrainische Flüchtlinge, die noch keine österreichische Sozialversicherungsnummer und auch keine EKVK besitzen, kann ein Blankoformular benutzt werden.

Muss ich nun anders rezeptieren als bisher?

Nein. Bei einer ordnungsgemäßen Integration des e‑Rezept Services in Ihre Arzt-Software ändert sich im Rezeptierungsprozess nichts. Die Rezeptdaten werden, wie gewohnt, einmal eingegeben und im Hintergrund sowohl im e‑card System als auch in ELGA gespeichert (sofern kein Opt-Out der Patientin bzw. des Patienten vorliegt). Der Prozess erfolgt vollkommen elektronisch. Auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten muss ein e‑Rezept Ausdruck erstellt und übergeben werden. Zur Einlösung eines e‑Rezeptes in der Apotheke benötigen Patientinnen bzw. Patienten entweder ihre e‑card, den e‑Rezept Code am Handy oder Ausdruck oder die alphanumerische e‑Rezept ID (REZ-ID).

Bei Nutzung der e‑card Web-Oberfläche zur Ausstellung von e‑Rezepten müssen Sie die Daten manuell in der e‑Medikation eintragen.

WICHTIG: Mittel zur Applikation, wie beispielsweise Infusionsbesteck, bitte zwingend als eigene Verordnungsposition im e‑Rezept angeben, damit die Abgabe in der Apotheke ordnungsgemäß erfolgen kann.

Was ist bei der Verschreibung von bewilligungspflichtigen Medikamenten via e‑Rezept zu beachten?

Für das Einholen von ABS Bewilligungen bei e‑Rezepten gibt es zwei Optionen:

  • Wenn Sie eine Arzt-Software nutzen, können Sie die ABS Bewilligung direkt aus Ihrem Rezeptierungsmodul heraus beantragen.
  • Sie können eine Bewilligung auch an ein bestehendes e‑Rezept anhängen. 
    Das ist sowohl in der Arzt-Software als auch über die e‑card Web-Oberfläche möglich.

Die ABS ID wird in beiden Fällen automatisch im elektronischen Datensatz gespeichert.

Achtung: Wie bisher muss die ABS Bewilligung vorliegen, bevor das Rezept eingelöst werden kann. Der Bewilligungsstatus wird in der Apotheke nicht überprüft!

Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bisher ein Stempel auf der Rückseite des Rezepts als zusätzlicher Hinweis auf eine eingeholte Bewilligung angebracht wurde.

Dies gilt vor allem für:

  • Importe
  • bestimmte magistrale Stoffe
  • sonstige Mittel gemäß GV Anlage II
  • Nicht-Arzneimittel

Anstelle des Stempels ist bei diesen e-Rezepten im Kommentarfeld schriftlich zu vermerken, dass eine ABS Bewilligung eingeholt wurde. Analog zur bisherigen Stempel-Sichtprüfung ist die Apotheke weiterhin verpflichtet zu prüfen, ob der Vermerk über die eingeholte Bewilligung vorhanden ist.

Werden auch Suchtgiftrezepte elektronisch?

Seit Juli 2023 können Suchtgifte mit Ausnahme von Substitutionstherapie via e‑Rezept vollständig elektronisch verschrieben werden. Ein elektronisches Suchtgift-Kennzeichen im hochsicheren e‑card System ersetzt dabei die bisherige Suchtgift-Vignette. Das bedeutet für Sie:

  • Erstellen Sie das e‑Rezept wie gewohnt. Enthält es ein Suchtgift, müssen Sie das Suchtgift-Kennzeichen verpflichtend markieren. Achtung: Rezepte mit Suchtgiften für magistrale Zubereitungen müssen ebenfalls gekennzeichnet werden. Kontaktieren Sie Ihren Software-Hersteller, wenn Sie Fragen zur Kennzeichnung haben.
  • Ein Ausdruck erfolgt wie bei allen e‑Rezepten nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patientin bzw. des Patienten, wobei die Kennzeichnung als Suchtgift nicht am Ausdruck ersichtlich ist. Kleben Sie in diesem Fall keine Suchtgift-Vignette!
  • In der Apotheke kann die Suchtgift-Verschreibung mit der e‑card eingelöst werden, alternativ auch mit dem e‑Rezept Code bzw. der e‑Rezept ID (REZ-ID) vom Handy oder e‑Rezept Ausdruck.
  • Suchtgifte mit Ausnahme von Substitutions-Dauertherapie können auch auf Blankoformularen verschrieben werden (z.B. bei einem Hausbesuch oder Stromausfall). In diesem Fall muss eine Suchtgift-Vignette geklebt werden!

Ausgenommen von der Umstellung bleiben Substitutionsmittel:

  • Substitutions-Dauertherapien sind weiterhin ausnahmslos auf den bekannten Formularvordrucken „Substitutionsverschreibung“ und mit Suchtgift-Vignette zu verordnen.
  • Substitutions-Einzelverschreibungen können, jedenfalls mit Suchtgift-Vignette, auf dem Formularvordruck „Substitutionsverschreibung“ oder auch auf Blankoformularen erfolgen.

Was ist notwendig, um Privatrezepte als e‑Rezept ausstellen zu können? 

Seit November 2023 können Privatrezepte über das aktualisierte e‑Rezept Software-Modul (Privatrezept-Modul) ausgestellt werden.

Wenn Sie bereits e‑Rezepte ausstellen, bekommen Sie alle Informationen zur Ausstellung eines Privatrezeptes als e‑Rezept direkt von Ihrem Software-Hersteller. Nach Installation bzw. Update des e‑Rezept Software-Moduls können Sie in einem Behandlungsvorgang Heilmittel auf Kassenkosten und privat zu bezahlende Heilmittel elektronisch auf getrennten e‑Rezepten verordnen. Voraussetzung ist, dass die Patientin bzw. der Patient einen aufrechten Sozialversicherungsanspruch hat, der sich mit Ihren Rezepturrechtsverträgen deckt. Sie können also nur für jene Versicherten Privatrezepte als e‑Rezepte ausstellen, für die Sie auch Kassenrezepte als e‑Rezepte ausstellen können. 

 

Alternativ können Sie weiterhin Privatrezepte auf Papier ausstellen oder die e‑card Web-Oberfläche zur Ausstellung von Privatrezepten als e‑Rezept nutzen. 

Privatrezepte dürfen aber niemals auf e‑Rezept Blankoformularen ausgestellt werden!

 

Wenn Sie e‑Rezept noch nicht nutzen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen, um ein Privatrezept als e‑Rezept ausstellen zu können:

  1. Sie besitzen einen Anschluss an das e‑card System.
  2. Sie verfügen über einen Rezepturrechtsvertrag mit dem Krankenversicherungsträgern der Patientin bzw. des Patienten.
  3. Wenn Sie eine Arzt-Software nutzen, muss das e‑Rezept Software-Modul Ihres Software-Herstellers installiert sein.

Warum können Privatrezepte nur für Personen mit aufrechtem Sozialversicherungsschutz als e‑Rezept ausgestellt werden? 

Damit ein Privatrezept als e‑Rezept ausgestellt und in der Apotheke eingelöst werden kann, müssen Daten aus dem e‑card System abgefragt und im e‑card System gespeichert werden. Die Patientin oder der Patient muss daher bei einem österreichischen Krankenversicherungsträger versichert sein, damit ein Privatrezept als e‑Rezept ausgestellt werden kann. 

Müssen Patientinnen bzw. Patienten an ELGA teilnehmen, um ein Privatrezept als e‑Rezept zu erhalten?

Nein. e‑Rezepte werden im e‑card System gespeichert. Wie auch bei e‑Rezepten auf Kassenkosten ist die Teilnahme an ELGA für die Ausstellung eines Privatrezepts daher nicht relevant.  

Wie lange ist ein als e‑Rezept ausgestelltes Privatrezept gültig?

Das Rezeptpflichtgesetz gibt vor, dass ein Privatrezept eine Gültigkeit von maximal 12 Monaten haben darf, wobei die erste Einlösung innerhalb des ersten Monats nach Ausstellung erfolgen muss. Sie können die Gültigkeit jedoch nach eigenem Ermessen verkürzen.    

Können als e‑Rezept ausgestellte Privatrezepte mehrmals und bei verschiedenen Apotheken eingelöst werden? 

Ja. Privatrezepte als e‑Rezept können wie frühere Papier-Privatrezepte mehrmals und in unterschiedlichen Apotheken eingelöst werden. Die Möglichkeit der mehrmaligen Abgabe muss jedoch bei der Erstellung des Privatrezeptes festgelegt werden. Es sind entsprechend dem Rezeptpflichtgesetz maximal 5 wiederholte Abgaben möglich. 

Achtung: Einige Heilmittel sind von der wiederholten Abgabe ausgenommen. Es liegt in Ihrer Verantwortung, dass Privatrezepte inkl. der Angabe der wiederholten Abgaben korrekt ausgestellt sind!

Ich habe kein Privatrezeptmodul in meiner Arzt-Software - was bedeutet das für die Ausstellung von Privatrezepten?

Ohne Privatrezeptmodul können Sie entweder Papier-Privatrezepte ausstellen oder die e‑card Web-Oberfläche für die Ausstellung von Privatrezepten als e‑Rezept benutzen. Bitte beachten Sie:

  • Privatrezepte dürfen niemals auf e‑Rezept Blankoformularen ausgestellt werden!
  • Sofern die Patientin bzw. der Patient in ELGA an der e‑Medikation teilnimmt, sind die Verordnungsdaten auch in e‑Medikation zu speichern.
  • Ein Eintrag in e‑Medikation ohne zugehöriges Rezept ist nicht zulässig.
  • Ein nur in der e‑Medikation eingetragenes Heilmittel (ohne zugehöriges Rezept) darf in Apotheken nicht abgegeben werden.

Wird das eRezept Software-Modul für Privatrezepte von der Sozialversicherung gefördert?

Nein. Es gibt es keine Förderung für das Software-Modul durch die Sozialversicherung. Privatrezepte sind keine Angelegenheit der Sozialversicherung und werden auch nicht durch die Sozialversicherung abgerechnet oder vergütet. Die Nutzung von e‑Rezept für Privatrezepte soll Ihnen die Möglichkeit bieten, alle Verordnungen über ein- und dasselbe System ausstellen zu können. Die Sozialversicherung wurde deshalb gesetzlich berechtigt, im hochsicheren e‑card System die technischen Voraussetzungen für die Ausstellung von Privatrezepten im Rahmen von e‑Rezept zu schaffen.

Bin ich dazu verpflichtet, Privatrezepte als e‑Rezept auszustellen?

Nein, es besteht seitens der Sozialversicherung keine Verpflichtung zur Ausstellung von Privatrezepten als e‑Rezept. Sie können alternativ auch beim Papierprozess bleiben.  

Ist es möglich, einzelne Medikamente aus einem eRezept im Nachhinein zu löschen?

Rein technisch gesehen ist es nicht möglich, ein e‑Rezept im Nachhinein zu ändern. Das gesamte e‑Rezept muss storniert und neu erstellt werden. Das hat vor allem den Hintergrund, dass der e‑Rezept Ausdruck mit dem elektronischen Datensatz übereinstimmen muss. Würde beispielsweise eine Verordnung gelöscht werden, nachdem die Patientin bzw. der Patient mit einem e‑Rezept Ausdruck bereits die Ordination verlassen hat, würde es zu einer Diskrepanz zwischen elektronischem Datensatz und e‑Rezept Ausdruck kommen. Einige Software-Hersteller haben aber „Änderungsfunktionen“ eingebaut, wobei im Hintergrund das e‑Rezept storniert wird, jedoch alle Verordnungen, die nicht gelöscht werden sollten, automatisch wieder eingetragen werden, was einem „ändern“ gleichkommt.

Welche Daten kommen auf den e‑Rezept Ausdruck?

Folgende Daten werden aufgedruckt:

  • Patientin bzw. Patient
  • Verordnung
  • Ausstellungsdatum
  • Ärztin bzw. Arzt
  • e‑Rezept Code als Schlüssel zum e‑Rezept und zur Verordnung in e‑Medikation
  • e‑Rezept ID

Auf Wunsch der Patientin bzw. des Patienten muss ein e‑Rezept Ausdruck erstellt und übergeben werden. e‑Rezepte können mit herkömmlichen Standarddruckern auf A4 oder A5 ausgedruckt werden.

Wie funktioniert die Einlösung von e‑Rezepten in der Apotheke?

Die Apotheke ruft das einzulösende e-Rezept im e‑card System ab. Dafür gibt es drei Möglichkeiten:

  • durch Stecken der e‑card bzw. Nutzung der NFC-Funktion oder
  • durch Scan des e‑Rezept Codes vom e‑Rezept Ausdruck bzw. vom Handy oder
  • durch manuelle Eingabe der REZ-ID

Wie funktioniert e‑Rezept bei Ärztinnen bzw. Ärzten mit Hausapotheke?

Auch Kassenrezepte, die von einer Ärztin bzw. einem Arzt mit Hausapotheke ausgestellt werden, werden als e‑Rezept gespeichert. Für jene Medikamente, die direkt in der Hausapotheke abgegeben werden können, wird der Prozess der Ausstellung und Einlösung von e‑Rezepten über eine Arzt-Software von den Software-Herstellern entsprechend parallelisiert (nicht jedoch über die e‑card Web-Oberfläche, wo Sie das e‑Rezept zuerst erstellen und im nächsten Schritt wieder einlösen müssen). Die Abrechnung der Hausapotheken erfolgt wie bisher elektronisch. Der elektronische e‑Rezept Datensatz muss bei der Abrechnung übermittelt werden.

Ist mit den unterschiedlichen Einlösungsmöglichkeiten beim e‑Rezept Medikamentenmissbrauch möglich?

Nein, im Gegenteil. Das e‑Rezept bildet einen durchgängigen Prozess von der Rezepterstellung bis zur Rezeptabrechnung ab und schützt daher auch vor Medikamentenmissbrauch.

Jedes e‑Rezept hat einen eindeutigen e‑Rezept Code, der nur ein einziges Mal eingelöst werden kann. Unabhängig davon, ob die Versicherten mit einem e‑Rezept Ausdruck, dem e‑Rezept Code aus der App, der e‑Rezept ID oder mit der e‑card in die Apotheke kommen - der Code zum e‑Rezept ist in allen Fällen der gleiche. Sobald das e‑Rezept eingelöst wurde, wird dieses als „eingelöst“ markiert und ein weiterer Medikamentenbezug in einer anderen Apotheke ist nicht mehr möglich. Beim Versuch einer Apotheke, ein bereits eingelöstes e‑Rezept aufzurufen, würde eine Fehlermeldung mit dem Hinweis erscheinen, dass das e‑Rezept bereits eingelöst wurde.

Auch die Vordrucke (Blankoformulare), die zum Beispiel für den Hausbesuch oder einen IT-Ausfall in Ordinationen gelagert werden, haben einen eindeutigen e‑Rezept Code. So ein Ausdruck, der im Bedarfsfall händisch ausgefüllt wird, kann daher ebenfalls nur ein einziges Mal eingelöst werden. 

Was ist der Unterschied zwischen e‑Rezept und e‑Medikation?

e‑Medikation ist eine Anwendung der elektronischen Gesundheitsakte ELGA, mit der unerwünschte Wechselwirkungen und Mehrfachverordnungen von Medikamenten verhindert werden können. Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker haben damit einen besseren Überblick, welche Medikamente für eine Patientin bzw. einen Patienten verordnet und abgegeben wurden. Mit der e‑Medikation werden medizinische Informationen (wie Arzneimittel, Dosierung, Einnahme etc.) übermittelt. Von ELGA bzw. der e‑Medikation können sich Bürgerinnen und Bürger abmelden.

Mit dem e‑Rezept werden administrative, Sozialversicherungs-relevante Daten (wie Versicherungsstatus, Rezeptgebührenbefreiung etc.) übermittelt. Das e‑Rezept ersetzt das frühere Papier-Kassenrezept. Von e‑Rezept können sich Versicherte daher nicht abmelden.

Wie lange werden ausgestellte e‑Rezepte im e‑card System gespeichert?

e‑Rezepte werden nach §132 Abs. 1 BAO sieben Jahre lang im e‑card System gespeichert. 

Werden e‑Rezepte auf der e‑card gespeichert?

Nein. e‑Rezepte werden zentral im e‑card System gespeichert.

Die e‑card ist der Schlüssel zum e‑card System. Auf der e‑card selbst sind keine Daten zu Rezepten oder Medikamenten gespeichert.

Wer kann die Rezeptdaten von e‑Rezepten abrufen?

  1. Eine Ärztin bzw. ein Arzt kann jene e‑Rezepte einsehen, die sie oder er ausgestellt hat, nicht aber solche e‑Rezepte, die andere Ärztinnen bzw. Ärzte ausgestellt haben.
  2. Die Apotheke, an die die Patientin bzw. der Patient den e‑Rezept Ausdruck bzw. den e‑Rezept Code oder die e‑Rezept ID übergeben hat, kann das unter diesem Code im e‑card System gespeicherte e‑Rezept abrufen. Durch Stecken der e‑card bzw. Nutzung der NFC-Funktion kann die Apotheke eine Liste aller offenen e‑Rezepte der Patientin bzw. des Patienten abrufen.
  3. Eine Bandagistin, ein Bandagist, eine Orthopädietechnikerin bzw. ein Orthopädietechniker kann mit dem e‑Rezept Ausdruck, dem e‑Rezept Code oder der e‑Rezept ID das unter diesem Code im e‑card System gespeicherte e‑Rezept abrufen. Durch Stecken der e‑card bzw. Nutzung der NFC-Funktion kann sie bzw. er eine Liste aller offenen e‑Rezepte mit gesetztem Bandagisten-Kennzeichen für die Patientin bzw. den Patienten abrufen.
  4. Die Patientin bzw. der Patient selbst kann über das Portal der Sozialversicherung oder die zugehörige App alle offenen Kassenrezepte einsehen, die für sie bzw. ihn sowie Mitversicherte unter 14 Jahren ausgestellt wurden. Ausnahme: Als e‑Rezept erstellte Privatrezepte scheinen vorerst noch nicht in den Apps der Sozialversicherung auf.
  5. Das Team der e‑card Serviceline kann auf bestimmte Daten zum e‑Rezept zugreifen, um Auskunft erteilen zu können. Dabei handelt es sich um administrative Daten wie z.B. die ausstellende Ärztin bzw. den ausstellenden Arzt oder das Verordnungsdatum. Das Team der e‑card Serviceline kann nicht auf die Verordnungen (Medikamente) zugreifen.
  6. Mitarbeitende der Sozialversicherung können - wie auch bisher - im Zuge der Rezeptabrechnung die Daten der abgerechneten e‑Rezepte abrufen.  

An wen kann ich mich im Falle von Fragen zu eRezept bzw. technischen Problemen wenden? 

Bei Fragen zu e‑Rezept bzw. im Falle von technischen Problemen steht Ihnen die e‑card Serviceline telefonisch unter 050 124 33 22 zur Verfügung. Bei Fragen zu Ihrer Arzt-Software wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Software-Hersteller.

Wohin können sich Patientinnen und Patienten bei Fragen zu eRezept wenden?

Die e‑card Serviceline steht für Patientinnen und Patienten österreichweit unter der Telefonnummer 050 124 33 11 für allgemeine Fragen zur Verfügung.