Was gilt für Kinder?
Kinder bis zum Alter von 13 Jahren und 10 Monaten erhalten weiterhin in jedem Fall eine e-card ohne Foto, unabhängig davon, ob ein Foto verfügbar ist. Gesetzlich muss auf jeder e-card für Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ein Foto aufgebracht sein. Am 14. Geburtstag wird daher die e-card ohne Foto gesperrt (wenn keine weitere gesetzliche Ausnahme zutrifft)!
Kurz vor dem 14. Geburtstag wird automatisch versucht, eine neue e-card mit Foto auszustellen.
- Wenn zu diesem Zeitpunkt ein Foto des Kindes aus einem österreichischen Reisepass, Personalausweis, einer Fotoregistrierung für die e-card oder einem Dokument des Fremdenregisters vorliegt, wird automatisch eine neue e-card mit Foto produziert und zugesendet.
- Wenn keine neue e-card produziert werden konnte, weil kein Foto verfügbar ist und keine gesetzliche Ausnahme zutrifft, erfolgt beim nächsten Kontakt mit der Sozialversicherung oder beim nächsten Arztbesuch die Information, dass ein Foto gebracht werden muss. Ab der ersten Aufforderung durch die Sozialversicherung oder eine Ärztin bzw. einen Arzt beginnt die gesetzlich geregelte Übergangsfrist von 150 Tagen zu laufen. Während dieser Frist sind Arztbesuche noch mit der Sozialversicherungsnummer des Kindes und seinem Lichtbildausweis möglich. Für Arztbesuche nach Ablauf der Übergangsfrist benötigt das Kind einen zeitlich befristeten elektronischen Ersatzbeleg, der beim zuständigen Krankenversicherungsträger beantragt werden muss. Die Kontaktdaten aller Krankenversicherungen finden Sie hier.
ACHTUNG: Die Einlösung eines e-Rezeptes in der Apotheke ist mit einer gesperrten e-card nicht möglich. Es wird dafür ein e-Rezept Ausdruck oder die 12-stellige e-Rezept ID benötigt! Ist das Kind zur Rezeptausstellung in der Ordination anwesend, kann die Ärztin oder der Arzt einen Ausdruck des e-Rezeptes mitgeben. Ist das Kind nicht vor Ort, kann z.B. telefonisch die 12-stellige e-Rezept ID erfragt werden.
Damit eine neue e-card ausgestellt werden kann, muss das Kind ein Foto bringen. Es muss persönlich zu der zuständigen Stelle kommen und benötigt:
- ein Foto, das den Passbildkriterien entspricht
- seine aktuelle e-card oder österreichische Sozialversicherungsnummer
- Wenn das Kind die österreichische Staatsbürgerschaft hat, benötigt es seinen Staatsbürgerschaftsnachweis im Original und seinen amtlichen Lichtbildausweis im Original.
- Wenn das Kind KEINE österreichische Staatsbürgerschaft hat, benötigt es ein gültiges Reisedokument im Original (z.B. Reisepass, Personalausweis etc.).
- Bei Minderjährigen ist die Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters bei der Fotoregistrierung grundsätzlich nicht erforderlich. Nur wenn die Registrierungsstelle Zweifel an der Identität hat (wenn z.B. kein amtlicher Lichtbildausweis vorgelegt werden kann), muss ein Identitätszeuge (in der Regel ein Elternteil) beigezogen werden.
Mit dem Foto-Sofort-Check kann für Personen ab dem Alter von 13 Jahren und 10 Monaten ganz einfach selbst überprüft werden, ob aktuell ein Foto verfügbar ist. Wenn kein Foto des Kindes vorhanden ist, bringt es am besten noch vor dem 14. Geburtstag ein Passfoto zu der zuständigen Stelle. So kann die neue e-card mit Foto ausgestellt werden, bevor die aktuelle Karte gesperrt wird. (Es ist nicht möglich, für Personen, die jünger als 13 Jahre und 10 Monate sind, ein Foto für die e-card abzugeben.).
Was gilt für Personen, die in Pflegestufe 4, 5, 6 oder 7 eingestuft sind?
Solange Sie Pflegegeld der Stufe 4, 5, 6 oder 7 beziehen, sind Sie von der Verpflichtung ausgenommen, ein Foto auf Ihrer e-card zu haben. Das bedeutet:
Kurz, bevor das Ablaufdatum auf der Rückseite Ihrer aktuellen e-card erreicht ist, wird eine neue e-card produziert und zugesendet.
- Wenn zu diesem Zeitpunkt ein Foto von Ihnen aus einem österreichischen Reisepass, Personalausweis, ID Austria, einer Fotoregistrierung für die e-card oder einem Dokument des Fremdenregisters vorliegt, erhalten Sie eine e-card mit diesem Foto.
- Wenn kein Foto verfügbar ist, darf aufgrund der gesetzlichen Ausnahme eine e-card ohne Foto ausgestellt und zugesendet werden.
- Mit dem Foto-Sofort-Check können Sie ganz einfach selbst überprüfen, ob aktuell ein Foto von Ihnen verfügbar ist.
Achtung: Sobald die gesetzliche Ausnahme nicht mehr zutrifft (z.B. Wegfall der Pflegestufe oder Herabsetzung unter Stufe 4) wird die e-card ohne Foto sofort gesperrt!
- Liegt zum Zeitpunkt der Sperre ein Foto von Ihnen vor, erhalten Sie automatisch eine neue e-card mit Foto.
- Ist kein Foto verfügbar, werden Sie beim nächsten Arztbesuch oder Kontakt mit der Sozialversicherung informiert, dass Sie ein Foto für Ihre neue e-card bringen müssen. Ab der ersten Aufforderung durch die Sozialversicherung oder eine Ärztin bzw. einen Arzt beginnt die gesetzlich geregelte Übergangsfrist von 150 Tagen zu laufen. Während dieser Frist sind Arztbesuche noch mit Ihrer Sozialversicherungsnummer und einem Lichtbildausweis möglich. Sie haben die Möglichkeit, von Ihrem Krankenversicherungsträger einen zeitlich befristeten elektronischen Ersatzbeleg für Arztbesuche nach Ablauf der Übergangsfrist ausstellen zu lassen. Die Kontaktdaten aller Krankenversicherungen finden Sie hier.
Damit eine neue e-card ausgestellt werden kann, müssen Sie ein Foto bringen.
Sie müssen persönlich zu der für Sie zuständigen Stelle kommen und benötigen:
- ein Foto, das den Passbildkriterien entspricht
- Ihre aktuelle e-card oder Ihre österreichische Sozialversicherungsnummer
- Wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft haben, benötigen Sie Ihren Staatsbürgerschaftsnachweis im Original und Ihren amtlichen Lichtbildausweis im Original.
- Wenn Sie KEINE österreichische Staatsbürgerschaft haben, benötigen Sie Ihr gültiges Reisedokument im Original (z.B. Reisepass, Personalausweis etc.).
ACHTUNG: Die Einlösung eines e-Rezeptes in der Apotheke ist mit einer gesperrten e-card nicht möglich. Sie benötigen dafür einen e-Rezept Ausdruck oder die 12-stellige e-Rezept ID. Wenn Sie zur Rezeptausstellung in der Ordination anwesend sind, erbitten Sie von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt einen Ausdruck Ihres e-Rezeptes. Sind Sie nicht vor Ort, lassen Sie sich z.B. telefonisch die 12-stellige e-Rezept ID durchgeben.
Was gilt für Personen, die im Ausstellungsjahr der neuen e-card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben?
Üblicherweise erhalten Sie eine neue e-card, kurz bevor das Ablaufdatum auf der Rückseite Ihrer aktuellen e-card erreicht ist.
- Liegt bereits ein Foto aus Reisepass, Personalausweis, e-card Fotoregistrierung, ID Austria, Scheckkartenführerschein oder dem Fremdenregister vor, wird dieses automatisch auf die e-card übernommen. Mit dem Foto-Sofort-Check können Sie prüfen, ob ein Foto aus einem der genannten Dokumente für Ihre e-card vorhanden ist.
- Liegt kein Foto vor, wird eine e-card ohne Foto ausgestellt.
Wenn Sie von der Fotopflicht ausgenommen sind, aber ein Foto auf der e-card möchten, können Sie freiwillig ein Foto zur jeweils zuständigen Registrierungsstelle bringen. Der richtige Zeitpunkt dafür liegt drei bis vier Monate vor dem Ablaufdatum, das auf der Rückseite der e-card aufgedruckt ist.
Sie müssen persönlich zu der für Sie zuständigen Stelle kommen und benötigen:
- ein Foto, das den Passbildkriterien entspricht
- Ihre aktuelle e-card oder Ihre österreichische Sozialversicherungsnummer
- Wenn Sie die österreichische Staatsbürgerschaft haben, benötigen Sie Ihren Staatsbürgerschaftsnachweis im Original und Ihren amtlichen Lichtbildausweis im Original.
- Wenn Sie KEINE österreichische Staatsbürgerschaft haben, benötigen Sie Ihr gültiges Reisedokument im Original (z.B. Reisepass, Personalausweis etc.).